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§ 18 Berufshaftpflichtversicherung / 3. Sozien- und Angehörigenklausel

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Rz. 61

§ 51 Abs. 3 Nr. 5 BRAO erlaubt den Ausschluss von Ansprüchen wegen Veruntreuungen durch Personal, Angehörige oder Sozien. Zweck der Klausel soll u.a. sein, der Kollusionsgefahr zu begegnen, die als hoch eingeschätzt wird.[146] Häufig dürfte es sich im wirtschaftlichen Sinne um Eigenschäden des Versicherungsnehmers handeln, die vom Versicherungsschutz ohnehin ausgenommen sind, weil Vermögen des Anwalts, nicht dasjenige des Mandanten oder sonstiger Dritter veruntreut wird. Letzteres ist denkbar, wenn es sich um Anderkonten, verwahrtes Geld oder Wertsachen des Mandanten handelt. Der Mandant würde in diesen Fällen allerdings seinen Herausgabeanspruch behalten, der durch die Veruntreuung unmöglich gemacht wurde. Das ändert aber nichts daran, dass dann ein nicht gedeckter Erfüllungsanspruch geltend gemacht würde.[147]

 

Rz. 62

Der Ausschluss greift nicht ein, wenn der Schädiger im Zeitpunkt der Veruntreuung nicht Sozius oder Verwandter war. Fraglich ist, ob er auch für Scheinsozien gilt. Zu früheren AVB hat das OLG München[148] entschieden, dass die seinerzeit in § 12 Abs. 3 AVB enthaltene Klausel, dass "ein Ausschlussgrund nach § 4, der in der Person eines Sozius vorliegt, zulasten aller Sozien" geht, zumindest an dieser Stelle und für Scheinsozien überraschend und daher gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Außerdem liege eine unangemessene Benachteiligung und damit Unwirksamkeit nach § 307 BGB vor, da § 51 BRAO bzgl. des Ausschlusses wegen wissentlicher Pflichtverletzung wesentlich erweitert werde, was mit der Pflichtversicherung nicht mehr vereinbar sei. Die Revision wurde nicht zugelassen und eine Nichtzulassungsbeschwerde war nicht statthaft, sodass die Entscheidung rechtskräftig wurde. In einem Parallelfall war die Wertgrenze für die Nichtzula...

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