Dr. Fabian Friz
, Dr. Konrad Grünwald
Rz. 48
§ 13a Abs. 6 ErbStG enthält Nachsteuerbestimmungen. Diese wirken auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung zurück, mit der Rechtsfolge, dass der Nachfolger verschuldensunabhängig mit seinem gesamten Privatvermögen für wirtschaftliche Entwicklungen und deren Nachsteuerfolgen haftet. So löst bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft in der Nachsteuerfrist die Nachsteuer aus, unabhängig davon, ob dem Nachfolger ein unternehmerischer oder sonstiger Fehler vorgeworfen werden kann. Bei der Personengesellschaft genügt die Insolvenzeröffnung allein zwar nicht für einen Behaltensfristverstoß; wird aber innerhalb der Nachfrist durch den Insolvenzverwalter der Betrieb eingestellt oder werden wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert, wird die Nachsteuer ausgelöst. Diesem Risiko zu entgehen, setzt umfangreiche vorbereitende Strukturmaßnahmen voraus, die auch ihrerseits andere steuerliche Nachteile auslösen können.
Rz. 49
Die Nachsteuerbestimmungen sind keine reinen Missbrauchsverhinderungsvorschriften, sondern haben zunächst die Funktion, die Nachhaltigkeit des Begünstigungsgrundes, nämlich die Nachhaltigkeit der erhöhten Sozialgebundenheit des erworbenen Vermögens in der Person des Erwerbers zur Begünstigungsvoraussetzung zu machen. Da die Aufrechterhaltung der Sozialgebundenheit in der Person des Erwerbers in aller Regel zu dessen Disposition steht, muss es in der Sache darum gehen, typische Sachverhalte zu definieren, in denen sich der Erwerber innerhalb der Behaltefrist in einer Weise der erhöhten Sozialgebundenheit entzieht, die den Begünstigungsgrund entfallen lässt. Der typische Fall eines derartigen Vorgangs ist der Fall der entgeltlichen Veräußerung des erworbenen Vermögens und die damit verbundene Umschichtung...