Dr. K. Jan Schiffer
, Christoph Schürmann
Rz. 94
Grundsätzlich ist die Errichtung und die Tätigkeit einer Stiftung mit unterschiedlichen steuerlichen Belastungen verbunden (Schenkungsteuer, Körperschaftsteuer etc.). Gemeinnützige Stiftungen oder andere Stiftungen, die sonstige steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgen, d.h. etwa mildtätig sind, sind im Gegensatz dazu nach den einschlägigen Steuergesetzen beinahe vollständig von den betreffenden Steuern befreit. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass eine Stiftung nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Im Bereich der Gemeinnützigkeit und der Mildtätigkeit unterscheidet man vor allem Förderstiftungen und Anstalts-/Trägerstiftungen.
a) Gemeinnützige Zwecke
Rz. 95
Gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO) verfolgt eine Stiftung, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit (!) auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Rz. 96
Beispiele für gemeinnützige Zwecke
Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, des Umweltgedankens, der Jugend- und Altenhilfe, des Sports und des Wohlfahrtswesens.
Rz. 97
Um ein recht häufiges Missverständnis zu vermeiden, sei ausdrücklich betont:
Hinweis zur Förderung der Allgemeinheit
Von einer Förderung der Allgemeinheit kann man dann nicht mehr sprechen, wenn der Kreis der ...