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§ 16 Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung / b) Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde

Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
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Rz. 304

Die Rechtsbeschwerde ist beim Rechtsbeschwerdegericht einzureichen. Rechtsbeschwerdegericht ist nach § 133 GVG immer der Bundesgerichtshof. Hier ist eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich.[292] Der Rechtsanwalt im Ausgangsverfahren muss die Sache also abgeben. Eine Abhilfemöglichkeit der Vorinstanz gibt es hier, anders als im Verfahren über die sofortige Beschwerde, nicht mehr.

 

Rz. 305

 

Hinweis

Die Rechtsbeschwerde hat grundsätzlich nur bei Ordnungs- und Zwangsmitteln aufschiebende Wirkung, wie sich aus der Verweisung von § 575 Abs. 5 ZPO auf § 570 Abs. 1 und 3 ZPO ergibt. In der Zwangsvollstreckung kommt dies also regelmäßig nicht zum Tragen bzw. allein bei Entscheidungen nach §§ 888, 890 ZPO (siehe hierzu §§ 13 und 14). Allerdings kann das Rechtsbeschwerdegericht eine einstweilige Anordnung erlassen,[293] insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung mit oder ohne Sicherheitsleistung aussetzen. Dies wird es regelmäßig aber nur auf Antrag tun. Mit der Stellung des Antrages sollte die Darlegung verbunden sein, welche besonderen Nachteile der Partei ohne eine solche einstweilige Entscheidung drohen.

[292] BGH NJW 2003, 70; BGH NJW 2002, 2181; BGH NJW 2002, 2793.
[293] BGH MDR 2002, 1084.

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