Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 21.03.2002 - IX ZB 18/02

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsbeschwerde. Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz. Einreichen der Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof durch beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

 

Leitsatz (amtlich)

Rechtsbeschwerden können wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

 

Normenkette

ZPO § 575 Abs. 1 S. 1 Fassung: 27-07-2001, § 78 Abs. 1 Fassung: 27-07-2001; AVAG § 16 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 02.01.2002)

LG Karlsruhe

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.12.2011; Aktenzeichen IX ZB 294/11)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg i.Br. vom 2. Januar 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.070,83 EUR.

 

Tatbestand

Gründe:

I.

Auf Antrag der Gläubiger hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe angeordnet, daß ein Beschluß des Handelsgerichts Wien – mit welchem die Schuldnerin verpflichtet wurde, den Gläubigern jeweils öS 14.241,60 an Kosten zu ersetzen – mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 2. Januar 2002 zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 29. Januar 2002 zugestellten Beschluß hat die Schuldnerin mit einem an das Oberlandesgericht gerichteten Schreiben vom selben Tage „Beschwerde” eingelegt und darin u.a. ausgeführt: „… bitte ich die sofortige Beschwerde zuzulassen, und den oben näher bezeichneten Beschluß mit sofortiger Wirkung aufzuheben.” Auf den Hinweis des Senats auf den beim Bundesgerichtshof bestehenden Anwaltszwang hat die Schuldnerin u.a. erwidert:

„Wir haben den BGH nicht eingeschaltet, sondern das OLG. Karlsruhe, weil wir gegen eine unsinnige und nicht nachvollziehbare Entscheidung (Beschluß) Beschwerde eingelegt haben. Ein Beschluß der mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, nicht in Einklang zu bringen ist.”

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Gemäß § 15 Abs. 1 AVAG findet gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts – nur – die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO statt.

Das Schreiben der Schuldnerin vom 29. Januar 2002 ist als Rechtsbeschwerde anzusehen. Die Schuldnerin hat darin uneingeschränkt und vorbehaltlos gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 2. Januar 2002 „Beschwerde” eingelegt. Ein solches förmliches Rechtsmittel zielt entsprechend allgemeinem Sprachgebrauch auf eine Überprüfung der Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht ab. Diese Auslegung der Rechtsmittelerklärung stimmt zudem mit dem in der Begründung bezeichneten Ziel des Schreibens überein, den angegriffenen Beschluß aufheben zu lassen. Ein solches Ziel wäre nach geltendem Recht allenfalls mit der Rechtsbeschwerde zu erreichen.

Das spätere Schreiben der Schuldnerin vom 26. Februar 2002 ändert an dieser Auslegung nichts. Die Schuldnerin erklärt darin nur, daß sie sich an das Oberlandesgericht – nicht an den Bundesgerichtshof – gewandt habe. Sie läßt aber nicht erkennen, daß sie ihr zuvor erklärtes Rechtsschutzbegehren etwa nicht vor dem Bundesgerichtshof weiterverfolgen wolle. Im Gegenteil hält sie ihre Kritik an dem angefochtenen Beschluß als vermeintlich grundgesetzwidrig aufrecht.

2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 AVAG innerhalb eines Monats durch Einreichen der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen. Dies ist wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt möglich (Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. vor § 574 Rn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 24. Aufl. § 575 Rn. 3, 7; Kirchhof ZInsO 2001, 1073; a.M. Pukall/Kießling WM 2002 Sonderbeilage 1, S. 38).

Gemäß § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Ausnahme hiervon, wie sie in § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO durch die Möglichkeit der Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle vorgesehen war, kennt das neue Rechtsbeschwerderecht nicht. Im übrigen bestand sie auch schon nach früherem Recht gerade für Verfahren aufgrund des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes nicht. Im Gegenteil war für diese Verfahren bereits von Anfang an vorgesehen, daß sie wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden konnten (Senatsbeschl. v. 25. November 1993 – IX ZB 78/93, NJW-RR 1994, 320 im Anschluß an die amtliche Begründung in BT-Drucks. 11/351, S. 24, zu § 18 AVAG a.F.). Denn sie waren „entsprechend der Revision im Erkenntnisverfahren” ausgestaltet (amtliche Begründung, aaO zu § 17).

An dieser Rechtslage hat die Neufassung des Rechtsbeschwerderechts nichts geändert. Die neue Rechtsbeschwerde ist nach der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Zivilprozeßreformgesetz ebenfalls bewußt revisionsähnlich ausgestaltet (BR-Drucks. 536/00 S. 294 zu § 574). Auf die in § 571 Abs. 4 Satz 1 ZPO für die (erste) Beschwerde vorgesehene Möglichkeit, sich auch durch einen beim Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, verweist der die Form der Rechtsbeschwerde regelnde § 575 ZPO n.F. nicht. Es handelt sich auch nicht um eine versehentliche Lücke, die im Wege der Analogie zu füllen wäre. Denn bei der Rechtsbeschwerde steht – im Gegensatz zur (Erst-)Beschwerde – nicht die individuelle Bedeutung des Verfahrens für die Parteien im Vordergrund, sondern die Fortbildung des Rechts und die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (amtliche Begründung der Bundesregierung, BR-Drucks. 536/00 S. 294). Nach § 574 Abs. 2 ZPO n.F. dient die Rechtsbeschwerde dem Ziel, entweder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung klären zu lassen oder zur Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung beizutragen. Zur Filterung und Strukturierung dieser Verfahren bedarf es der besonderen Kenntnis und des Sachverstandes der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof. Dementsprechend ist die Form der Rechtsbeschwerde in Anlehnung an die Revisionsvorschriften geregelt (amtliche Begründung der Bundesregierung, BR-Drucks. 536/00 S. 296 zu § 575).

3. Soweit die Schuldnerin in ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 2002, der am 27. Februar 2002 – dem Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist – eingegangen ist, darauf hingewiesen hat, sie sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu beauftragen, bedurfte es eines ergänzenden Hinweises auf die förmlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 117 ZPO nicht. Denn das Vorbringen der Schuldnerin läßt nicht erkennen, daß zugleich die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllt wären, insbesondere daß die Unterlassung der Rechtsverteidigung in ihrem Fall allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

4. Soweit die Schuldnerin sich während des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf ein zu ihren Gunsten ergangenes Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 3. Januar 2002 berufen hat, wird ihr durch den vom Senat nunmehr erlassenen Beschluß nicht die Möglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage genommen. Die durch § 12 Abs. 1 AVAG eröffneten Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch selbst können nur vor dem Gericht der Erstbeschwerde geltend gemacht werden. Im Rechtsbeschwerdeverfahren können neu entstandene Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO ohnehin nicht eingeführt werden. Deren Geltendmachung wird dem Schuldner dadurch umgekehrt auch nicht abgeschnitten.

 

Unterschriften

Stodolkowitz, Kirchhof, Fischer, Ganter, Kayser

 

Fundstellen

Haufe-Index 726001

BB 2002, 964

DB 2002, 1001

NJW 2002, 2181

BGHR 2002, 849

EWiR 2002, 643

Nachschlagewerk BGH

WM 2002, 1512

ZAP 2002, 615

ZIP 2002, 1003

MDR 2002, 962

NZI 2002, 399

NZI 2002, 7

Rpfleger 2002, 368

VersR 2002, 1437

ZInsO 2002, 425

AGS 2002, 151

IPRspr. 2002, 191

KammerForum 2002, 387

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.7.2025) / 3.8 § 198 BewG (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts)
    14
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / c) Gewinn aus der Veräußerung
    2
  • Cloer/Hagemann, AStG § 20 AStG Bestimmungen über die Anw ... / 2.2 Verweis auf Abs. 2 (Abs. 1 Halbs. 2)
    1
  • Cloer/Hagemann, AStG Einführung AStG / 2.2.4 Familienstiftung
    1
  • Darlehensverträge zwischen Angehörigen (estb 2023, Heft ... / 2. Grundsätze des Fremdvergleichs
    1
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.3 Zur Besteuerung des Hinzurechnungsbetrags
    1
  • Leitfaden 2020 - Anlage EMU / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks
    1
  • Haufe Steuererklärungen – Update November 2025
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 24 ... / c) Entschädigungs-ABC bei den Einkünften aus KapVerm, VuV und den sonstigen Einkünften
    1
  • Nießbrauchsgestaltungen bei den Einkünften aus Vermietun ... / 2. Einkünfteerzielung bei entgeltlich bestelltem Zuwendungsnießbrauch (FG Nürnberg v. 3.2.2021 – 3 K 682/20)
    1
  • Schenkungsteuererklärung (ab dem 1.7.2016): Anlage Steue ... / 2.10 Ausgangslohnsumme (Zeilen 46 bis 48)
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3 Abs. 6 [Ort der Beför ... / 5.1 Grundsatz
    1
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Faktische Befreiung von der Anzeigepflicht
    1
  • Steuerberater-Haftungsfalle: Unternehmenskrise oder Inso ... / 10 Einkünfte aus Insolvenzverwaltung
    1
  • Steuerfreie Umzugskostenerstattung im Rahmen von Auslandseinsätzen
    1
  • Weilbach, GrEStG § 6 a Steuervergünstigung bei Umstruktu ... / 2.4.1 Kausalzusammenhang zwischen Umwandlung und Rechtsvorgang
    1
  • Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsaufwendungen ab 2010
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.4 "… soweit diese im Inland steuerpflichtig sind"
    0
  • Einsprüche gegen pauschalen Kilometersatz von nur 0,30 EUR werden zurückgewiesen
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG Anhang zu § 8: Verdeckte Gewinnaus ... / 3.4.5.1 Einordnung dieses Maßstabs in die Systematik der verdeckten Gewinnausschüttung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Handbuch der Quellenbesteuerung
Handbuch der Quellenbesteuerung
Bild: Haufe Shop

Das Handbuch bietet deutschen Unternehmen und deren Beratern und Beraterinnen eine umfassende Darstellung der Quellenbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht ihrer ausländischen Geschäftspartner im Inland. Es zeigt, wie steuerliche Risiken vor Vertragsabschluss erkannt, DBA/EU-Regeln genutzt und Anträge zu Erstattung/Freistellung gestellt werden. Außerdem sind die zahlreichen Gesetzesänderungen (u.a. durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, das Steueroasenabwehrgesetz und das KöMoG) sowie neue Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen eingearbeitet.


Zivilprozessordnung / § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
Zivilprozessordnung / § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde

  (1) 1Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. 2Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:   1. ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren