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BGH Beschluss vom 20.12.2011 - IX ZB 294/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einreichung einer Rechtsbeschwerde durch einen nicht beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt wegen eines fehlerhaften Formblatts des Landgerichts mit Hinweis auf eine nicht erforderliche Einreichung durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und zudem nicht statthaft ist.

2. Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde beim BGH bedarf nach § 78 I S.3 ZPO der Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.

3. Eine Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Zwar findet im Verfahren zur Festsetzung der Verwaltervergütung nach den Regelungen der InsO in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statt. Durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 ist die Vorschrift des § 7 InsO jedoch mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden. Nach neuem Recht ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 574 I S.1 Nr. 2 ZPO nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Nach der Übergangsregelung des § 103 f S.1 EGInsO ist das alte Recht weiterhin anzuwenden, wenn die Frist des § 575 ZPO am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen war. Hieraus ergibt sich, dass eine Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen zulassungsfrei bleibt, welche vor dem 27. Oktober 2011 erlassen worden sind, auch wenn die Rechtsbeschwerde erst nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist. Auf Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen, die erst nach diesem Zeitpunkt ergangen sind, findet hingegen das neue Recht Anwendung.

 

Normenkette

InsO § 4; ZPO § 78 Abs. 1 S. 3, § 575 Abs. 1 S. 1; GVG § 133

 

Verfahrensgang

LG Amberg (Beschluss vom 03.11.2011; Aktenzeichen 31 T 996/11)

AG Amberg (Entscheidung vom 14.09.2011; Aktenzeichen 23 IN 43/09)

BGH (Beschluss vom 21.03.2002; Aktenzeichen IX ZB 18/02)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 3. November 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

 

Gründe

Rz. 1

1. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und zudem nicht statthaft ist.

Rz. 2

a) Entgegen der vom Landgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung bedarf die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG) gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 21. März 2002 – IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, 1513 [BGH 21.03.2002 – IX ZB 18/02]; vom 18. Mai 2005 – VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Der Hinweis auf dem Formblatt des Landgerichts, die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt sei hier nicht vorgeschrieben, ist fehlerhaft und nicht nachvollziehbar.

Rz. 3

b) Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist.

Rz. 4

aa) Zwar findet im Verfahren zur Festsetzung der Verwaltervergütung nach der Regelung des § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statt. Durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO jedoch mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden. Nach neuem Recht ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist.

Rz. 5

Nach der Übergangsregelung des § 103 f Satz 1 EGInsO ist das alte Recht weiterhin anzuwenden, wenn die Frist des § 575 ZPO am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen war. Hieraus ergibt sich, dass die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen zulassungsfrei bleibt, welche vor dem 27. Oktober 2011 erlassen worden sind, auch wenn die Rechtsbeschwerde erst nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist. Auf Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen, die erst nach diesem Zeitpunkt ergangen sind, findet hingegen das neue Recht Anwendung (BT-Drucks. 17/5334 S. 9).

Rz. 6

bb) Da die vom Rechtsbeschwerdeführer angefochtene Entscheidung am 3. November 2011 erlassen worden ist, ist das neue Recht anzuwenden mit der Folge, dass die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht stattfindet, welche hier nicht erfolgt ist. Der Umstand, dass das Beschwerdegericht irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 7 InsO aF kraft Gesetzes statthaft, ersetzt die erforderliche Zulassungsentscheidung nicht (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 – IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 9 f).

Rz. 7

2. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil der Schuldner aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Beschwerdegericht annehmen durfte, die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde sei statthaft und auch nicht wegen fehlender Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3087660

WM 2012, 276

ZIP 2012, 796

ZInsO 2012, 218

RENOpraxis 2012, 132

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