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BGH Beschluss vom 01.10.2002 - IX ZB 271/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nicht statthafte Rechtsbeschwerde im Kostenansatzverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rechtsbeschwerde ist im Kostenansatzverfahren auch dann nicht statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat.

 

Normenkette

GvKostG § 5 Abs. 2 S. 2; GKG § 5 Abs. 2 S. 3; ZPO § 574 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Beschluss vom 27.05.2002; Aktenzeichen 7a T 91/02)

AG Herne-Wanne

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7a Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 27. Mai 2002 – 7a T 91/02 – wird auf Kosten der Landeskasse als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 125 EUR

 

Tatbestand

I.

Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher mit Anwaltsschreiben vom 19. Juni 2001 den Auftrag, aus drei Titeln gegen den Schuldner zu vollstrecken. Die versuchte Zwangsvollstreckung blieb fruchtlos. In der unter dem 24. Juli 2001 gestellten Kostenrechnung setzte der Gerichtsvollzieher Gebühren dreifach an. Auf die Erinnerungen der Gläubigerin und des Bezirksrevisors setzte das Amtsgericht mit Beschluß vom 18. Januar 2002 die Kosten neu fest. Mit seiner am 30. Januar 2002 eingelegten Beschwerde machte der Bezirksrevisor u.a. geltend, es habe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht nur ein Auftrag, sondern es hätten drei Aufträge vorgelegen. Das Landgericht hat die Beschwerde teilweise zurückgewiesen mit der Begründung, der Gerichtsvollzieher habe nur einen Auftrag zu erfüllen gehabt, obwohl aus drei Titeln zu vollstrecken gewesen sei. Wegen der Frage, wann bei der gleichzeitigen Vollstreckung aus mehreren Titeln kostenrechtlich nur von einem Auftrag auszugehen sei, hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf § 574 Abs. 3 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Mit der von ihm selbst eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde begehrt der Bezirksrevisor die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

1. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG ist § 5 Abs. 2 bis 6 GKG auf die Erinnerung und die Beschwerde entsprechend anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Bei dieser schon vor dem 1. Januar 2002 geltenden Beschränkung des Rechtsmittelzuges im Kostenansatzverfahren ist es nach der Neugestaltung des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geblieben. Art. 32 Nr. 1 a ZPO-RG hat mit dem Wegfall des Ausschlusses der weiteren Beschwerde die Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG lediglich an die Änderung der Beschwerdevorschriften angepaßt. Der Ausschluß der Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes im Kostenansatzverfahren ist dagegen beibehalten worden. In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß damit auch die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen sein soll, weil für die Entscheidung hierüber der Bundesgerichtshof zuständig wäre (BT-Drucks. 14/4722, S. 139 zu Art. 32 Nr. 1 a; vgl. ferner Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. § 5 GKG Rn. 35 sowie § 5 GvKostG Rn. 34).

Soweit der Gesetzgeber gerade auf dem Gebiet des Kostenrechts die Entscheidung von rechtlichen Grundsatzfragen durch das Rechtsbeschwerdegericht für notwendig erachtet (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 116), soll die Vereinheitlichung der Rechtsprechung ersichtlich auch nach seiner Vorstellung im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen.

2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ändert an dem Ausschluß des Rechtsmittelweges zum Bundesgerichtshof gemäß den §§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG, 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG nichts. Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz (hier: § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG) der Anfechtung entzogen ist, auch bei – irriger – Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (BGH, Urt. v. 24. Juni 1987 – IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49, 50 f; Urt. v. 18. März 1992 – VIII ZR 112/91, DtZ 1992, 216, 217; Beschl. v. 12. September 2002 – III ZB 43/02, z.V.b.). Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfaßt bei der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO n.F.) ebenso wie bei der Revision alten (§ 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F.) wie neuen Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.) nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 Satz 1, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. bzw. § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. genannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 105, 116; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rn. 17, 19; Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 543 Rn. 27, § 574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, daß dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist weiter deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 78 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 – IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 f zur Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 AVAG; Beschl. v. 4. Juli 2002 – IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793). Der Anwaltszwang im Rechtsbeschwerdeverfahren beruht darauf, daß die Rechtsbeschwerde dem Ziel dient, entweder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung klären zu lassen oder zur Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung beizutragen, und es zur Filterung und Strukturierung dieser Verfahren der besonderen Kenntnisse und des Sachverstandes der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof bedarf (BGH, Beschl. v. 21. März 2002, aaO). Er gilt daher uneingeschränkt für jede Partei, auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften (vgl. Musielak/Weth aaO § 78 Rn. 15).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Kreft, Kirchhof, Fischer, Raebel, Bergmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 875416

NJW 2003, 70

BGHR 2003, 94

JurBüro 2003, 101

Nachschlagewerk BGH

MDR 2003, 229

Rpfleger 2003, 147

VersR 2004, 488

BRAGOreport 2002, 190

ZVI 2002, 428

KammerForum 2003, 71

Mitt. 2003, 143

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