Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 01.10.2002 - IX ZB 271/02

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nicht statthafte Rechtsbeschwerde im Kostenansatzverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rechtsbeschwerde ist im Kostenansatzverfahren auch dann nicht statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat.

 

Normenkette

GvKostG § 5 Abs. 2 S. 2; GKG § 5 Abs. 2 S. 3; ZPO § 574 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Beschluss vom 27.05.2002; Aktenzeichen 7a T 91/02)

AG Herne-Wanne

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7a Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 27. Mai 2002 – 7a T 91/02 – wird auf Kosten der Landeskasse als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 125 EUR

 

Tatbestand

I.

Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher mit Anwaltsschreiben vom 19. Juni 2001 den Auftrag, aus drei Titeln gegen den Schuldner zu vollstrecken. Die versuchte Zwangsvollstreckung blieb fruchtlos. In der unter dem 24. Juli 2001 gestellten Kostenrechnung setzte der Gerichtsvollzieher Gebühren dreifach an. Auf die Erinnerungen der Gläubigerin und des Bezirksrevisors setzte das Amtsgericht mit Beschluß vom 18. Januar 2002 die Kosten neu fest. Mit seiner am 30. Januar 2002 eingelegten Beschwerde machte der Bezirksrevisor u.a. geltend, es habe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht nur ein Auftrag, sondern es hätten drei Aufträge vorgelegen. Das Landgericht hat die Beschwerde teilweise zurückgewiesen mit der Begründung, der Gerichtsvollzieher habe nur einen Auftrag zu erfüllen gehabt, obwohl aus drei Titeln zu vollstrecken gewesen sei. Wegen der Frage, wann bei der gleichzeitigen Vollstreckung aus mehreren Titeln kostenrechtlich nur von einem Auftrag auszugehen sei, hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf § 574 Abs. 3 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Mit der von ihm selbst eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde begehrt der Bezirksrevisor die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

1. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG ist § 5 Abs. 2 bis 6 GKG auf die Erinnerung und die Beschwerde entsprechend anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Bei dieser schon vor dem 1. Januar 2002 geltenden Beschränkung des Rechtsmittelzuges im Kostenansatzverfahren ist es nach der Neugestaltung des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geblieben. Art. 32 Nr. 1 a ZPO-RG hat mit dem Wegfall des Ausschlusses der weiteren Beschwerde die Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG lediglich an die Änderung der Beschwerdevorschriften angepaßt. Der Ausschluß der Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes im Kostenansatzverfahren ist dagegen beibehalten worden. In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß damit auch die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen sein soll, weil für die Entscheidung hierüber der Bundesgerichtshof zuständig wäre (BT-Drucks. 14/4722, S. 139 zu Art. 32 Nr. 1 a; vgl. ferner Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. § 5 GKG Rn. 35 sowie § 5 GvKostG Rn. 34).

Soweit der Gesetzgeber gerade auf dem Gebiet des Kostenrechts die Entscheidung von rechtlichen Grundsatzfragen durch das Rechtsbeschwerdegericht für notwendig erachtet (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 116), soll die Vereinheitlichung der Rechtsprechung ersichtlich auch nach seiner Vorstellung im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen.

2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ändert an dem Ausschluß des Rechtsmittelweges zum Bundesgerichtshof gemäß den §§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG, 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG nichts. Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz (hier: § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG) der Anfechtung entzogen ist, auch bei – irriger – Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (BGH, Urt. v. 24. Juni 1987 – IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49, 50 f; Urt. v. 18. März 1992 – VIII ZR 112/91, DtZ 1992, 216, 217; Beschl. v. 12. September 2002 – III ZB 43/02, z.V.b.). Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfaßt bei der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO n.F.) ebenso wie bei der Revision alten (§ 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F.) wie neuen Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.) nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 Satz 1, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. bzw. § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. genannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 105, 116; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rn. 17, 19; Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 543 Rn. 27, § 574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, daß dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist weiter deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 78 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 – IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 f zur Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 AVAG; Beschl. v. 4. Juli 2002 – IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793). Der Anwaltszwang im Rechtsbeschwerdeverfahren beruht darauf, daß die Rechtsbeschwerde dem Ziel dient, entweder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung klären zu lassen oder zur Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung beizutragen, und es zur Filterung und Strukturierung dieser Verfahren der besonderen Kenntnisse und des Sachverstandes der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof bedarf (BGH, Beschl. v. 21. März 2002, aaO). Er gilt daher uneingeschränkt für jede Partei, auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften (vgl. Musielak/Weth aaO § 78 Rn. 15).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Kreft, Kirchhof, Fischer, Raebel, Bergmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 875416

NJW 2003, 70

BGHR 2003, 94

JurBüro 2003, 101

Nachschlagewerk BGH

MDR 2003, 229

Rpfleger 2003, 147

VersR 2004, 488

BRAGOreport 2002, 190

ZVI 2002, 428

KammerForum 2003, 71

Mitt. 2003, 143

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    55
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    14
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    14
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    11
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    7
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    6
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 1.2.3 Grenzen des Mitgebrauchs
    6
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    5
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    5
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.10 Sachsen
    5
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    5
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    4
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 2 Grenzabstandsregelungen gelten nur für Gehölze
    4
  • Grunddienstbarkeit / 4.3 Ausschluss der Ausübung von Rechten
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
BGH-Überblick: Alle in der KW 27 veröffentlichten BGH-Leitsatzentscheidungen
Bundesgerichtshof
Bild: Bundesgerichtshof, Fotograf: Joe Miletzki

Kompakt und aktuell: Hier finden Sie einen Überblick der in der KW 27 vom Bundesgerichtshof veröffentlichten sog. Leitsatzentscheidungen.


BGH-Beschluss: Wirksame Berufung trotz fehlerhafter Angaben
Wegweiser Richtig oder Falsch
Bild: mauritius images / imageBROKER / Michaela Begsteiger

Eine Berufung ist trotz falscher Angaben in der Berufungsschrift zum Aktenzeichen, zum Verkündungstermin und zur Zustellung des Urteils wirksam eingelegt, wenn zweifelsfrei bestimmbar ist, welches Urteil angefochten werden soll.


BGH-Überblick: Alle in der KW 30 veröffentlichten BGH-Leitsatzentscheidungen
Bundesgerichtshof
Bild: Bundesgerichtshof, Fotograf: Joe Miletzki

Kompakt und aktuell: Hier finden Sie einen Überblick der in der KW 30 vom Bundesgerichtshof veröffentlichten sog. Leitsatzentscheidungen.


Haufe Shop: KI-Anwendungen für Immobilienmakler
KI-Anwendungen für Immobilienmakler
Bild: Haufe Shop

Es geht um die Einsatzmöglichkeiten von KI speziell für Maklerbüros - ob im CRM-System, bei der Texterstellung oder bei Bildern und Videos. Anhand von Beispielen gibt es Impulse zur Optimierung von Routineaufgaben und wertvolle Einblicke, um Arbeitsabläufe zu verbessern und Kosten zu senken. 


BGH I ZB 36/07
BGH I ZB 36/07

  Entscheidungsstichwort (Thema) Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidung über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers  Leitsatz (amtlich) Gegen die Beschwerdeentscheidung des LG über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren