Rz. 120
Wird gegen eine ausländische Gesellschaft geklagt oder entsteht eine Streitigkeit zwischen den Gesellschaftern einer ausländischen Gesellschaft, so ist nicht nur fraglich, welches Recht über die Begründetheit der geltend gemachten Rechte entscheidet (IPR), sondern auch, in welchem Staat die Klage vor dem zuständigen Gericht einzureichen ist (internationale Zuständigkeit). Letztere Frage wird vom internationalen Zivilprozessrecht beantwortet, das sich mit den verfahrensrechtlichen Besonderheiten befasst, die sich bei der Beteiligung von ausländischen Staatsangehörigen, im Ausland lebenden Personen und ausländischen Streitgegenständen ergeben (internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, Partei- und Prozessfähigkeit von Ausländern vor deutschen Gerichten, Zustellung von Klagen, Urteilen und sonstigen Schriftstücken im Ausland, Beweisaufnahme im Ausland, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, etc.).
Rz. 121
Für einen Überblick über das gesamte internationale Zivilprozessrecht sei auf die einschlägige Spezialliteratur verwiesen. Die internationale Zuständigkeit ist in internationalen Sachverhalten von erheblich praktischer Bedeutung. So muss der Anwalt, dem das Mandat für einen Rechtsstreit angetragen wird, schon vor den materiell-rechtlichen Überlegungen prüfen, ob die deutschen Gerichte überhaupt zuständig sind. Im Fall einer Verneinung ist zu klären, in welchen Staaten er ansonsten klagen könnte. Das ist nicht nur für die Einschaltung eines ausländischen Rechtsanwalts und die Berücksichtigung der abweichenden Sichtweise des ausländischen Gerichts von Bedeutung. Daran kann sich vielmehr die Strategie des gesamten Vorgehens entscheiden, je nachdem, ob die Durchführung des Prozesses in dem ausländischen Staat dem eigenen Mandanten oder dem Ge...