Rz. 179
Gemäß § 2040 Abs. 1 BGB können Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. Auch für § 2040 BGB gilt der allgemeine Verfügungsbegriff. Verfügungen sind danach Rechtsgeschäfte, durch welche bestehende Rechte mit unmittelbarer Wirkung aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert werden. Erfasst sind alle "Handlungen, die die Substanz des Nachlasses durch Veräußerung oder Belastung von Nachlassgegenständen dinglich verändern".
Das Ausüben von Gestaltungsrechten stellt ebenso wie das Einziehen von Forderungen eine Verfügung dar, nicht aber das Eingehen von Verbindlichkeiten.
1. Verfügungen als Maßnahmen der Verwaltung
Rz. 180
Erfordert die Durchführung einer Verwaltungsmaßnahme eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand, kollidieren die § 2038 BGB und § 2040 BGB miteinander. Für die Beschlussfassung in der Erbengemeinschaft und die rechtsgeschäftliche Verpflichtung gilt § 2038 BGB mit der dreistufigen Kompetenzregelung. Für den dinglichen Vollzug ist § 2040 BGB maßgeblich, der grundsätzlich ein gemeinschaftliches Handeln der Miterben vorsieht, jedoch im Bereich der ordnungsmäßigen Verwaltung und der Notverwaltung von der Regelung des § 2038 BGB überlagert wird.
Rz. 181
Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Erbengemeinschaft die Vornahme der Verfügung über Nachlassgegenstände mit Stimmenmehrheit beschließen, wenn die Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Auch Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände können grundsätzlich zu den mitwirkungspflichtigen Verwaltungsmaßnahmen gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB zählen. Der Regelung der § 2038 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 Abs. 1 BGB wird nunmehr als vorrangig gegenüber § 2040 BGB angesehen. Verfügungen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich si...