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§ 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / aa) Verkauf einer von mehreren Nachlassimmobilien – Urteil des BGH vom 28.9.2005

Nadine Braband
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Rz. 182

Der Verkauf einer Nachlassimmobilie stellt eine Verfügung i.S.d. § 2040 BGB dar. Nach der Rechtsprechung des BGH sollen Verfügungen durch die Mehrheit der Erben zulässig und mitwirkungspflichtig sein, wenn diese zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind.

Mit seinem Urteil vom 28.9.2005[275] hat der BGH entschieden, dass zu den mitwirkungspflichtigen Verwaltungsmaßnahmen gemäß § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB auch grundsätzlich Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände zählen. Dabei müsse neben der Ordnungsmäßigkeit die Erforderlichkeit einer solchen Verwaltungsmaßnahme durch besondere Umstände belegt sein, um eine Mitwirkungspflicht zu begründen. Was diese "besonderen Umstände" sind oder sein können, lässt der BGH in seiner Entscheidung offen. Mit dem Widerspruch seiner Auffassung zur Regelung des § 2040 BGB hat sich der BGH nur unzureichend auseinandergesetzt (Einzelheiten hierzu siehe § 4 Rdn 80 f.).

 

Rz. 183

Unter den Begriff der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses i.S.d. § 2038 Abs. 1 BGB fallen nach dem BGH unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung[276] alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten.

 

Rz. 184

Eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung liegt vor, wenn der Nachlass als solches durch die Verfügung über die Immobilie keine wesentliche Veränderung erfährt.[277] Der BGH stellt in seinem Urteil klar, dass für die Wesentlichkeit der Veränderung auf den gesamten Nachlass und nicht auf einzelne Nachlassgegenstände abzustellen sei. Eine wesentliche Veränderung des Nachlasses setze voraus, dass durch die Verwaltungsmaßnahme die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses in einschneidender Weise geändert werden würde.[278] Eine wesentliche V...

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