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§ 4 Rechte und Pflichten der Miterben untereinander und ... / 4. Verfügung als mitwirkungspflichtige Verwaltungsmaßnahme

Dr. Dietmar Kurze
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Rz. 78

Es ist umstritten, ob und wann eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand abweichend von § 2040 BGB durch die Mehrheit der Miterben wirksam vorgenommen werden kann, wenn sie gleichzeitig eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung ist.[190] Nach einer Entscheidung des III. Senats des BGH aus dem Jahr 1965 können unter Umständen zur Verwaltung auch Verfügungen erforderlich werden, d.h. solche Handlungen, die die Substanz des Nachlasses durch Veräußerung oder Belastung von Nachlassgegenständen dinglich verändern.[191] In dem der Entscheidung zugrunde liegende Fall wäre ein zum Nachlass gehörendes Grundstück enteignet worden, wenn die Erben es nicht dem Land aufgelassen hätten. Ursprünglich ging der BGH mit der Mehrheit im Schrifttum davon aus, dass § 2040 BGB lex specialis zu § 2038 BGB ist.[192]

 

Rz. 79

Im Jahr 2005 hat der IV. Senat des BGH dieses strikte Regel-Ausnahme-Verhältnis deutlich ausgeweitet.[193] Der BGH formuliert im Leitsatz:

Zitat

"1. Zu den mitwirkungspflichtigen Verwaltungsmaßregeln gemäß § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB zählen grundsätzlich auch Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände."[194]

In den Entscheidungsgründen heißt es weiter, dass zur gemeinschaftlichen Verwaltung

Zitat

"grundsätzlich auch Verfügungen über Nachlassgegenstände (zählen), nur muss neben der Ordnungsmäßigkeit die Erforderlichkeit einer solchen Verwaltungsmaßnahme durch besondere Umstände belegt sein, um eine Mitwirkungspflicht zu begründen."[195]

Der IV. Senat des BGH stellte hierdurch noch eine weitere Voraussetzung auf (neben den oben unter Ziff. 1–3 bereits genannten), bei deren Erfüllung dann auch (erst) eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand eine "erforderliche Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung" sein könne: Die Erforderlichkeit müsse zusätzlich "durch besondere Umstände" be...

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