Rebecca Vollmer
, Dr. Wolfgang Dunkel
Rz. 203
Die Verdienstmöglichkeit stellt einen für die Prägung der bisherigen Lebensstellung gewichtigen Umstand dar. Der mögliche Verweisungsberuf muss dem Versicherten eine vergleichbare Vergütung ermöglichen, wobei die Vergütung grundsätzlich nicht unter das Niveau des zuletzt in gesunden Tagen bezogenen Einkommens absinken darf. Für die Frage, ob der Vergleichsberuf bedingungswidrig einen spürbaren sozialen Abstieg mit sich bringt, stellt die Verdienstmöglichkeit einen gewichtigen, aber nicht den einzigen Faktor dar. Eine gewisse, mit einer Verweisung in einen anderen Beruf verbundene Härte, ist hinzunehmen. Allerdings können ein Mehr an Freizeit wegen reduzierter Arbeitszeit oder angenehmere Arbeitszeiten einen erheblich geringeren Verdienst aus der Verweisungstätigkeit nicht aufwiegen, weil die soziale Stellung maßgeblich vom Einkommen geprägt wird und durch mehr freie Zeit der Lebensunterhalt nicht bestritten werden kann.
Rz. 204
Auch die private Lebenssituation, insbesondere die Frage, ob familiäre Unterhaltspflichten bestehen, ist zu berücksichtigen. Abzugrenzen hiervon sind allerdings Entwicklungen aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos, etwa aufgrund der Steigerung der Sozialabgaben oder einer wirtschaftlichen Krisensituation, die zu einer faktischen Verringerung des Einkommens unabhängig von der neuen Tätigkeit als solcher führt (etwa Kurzarbeit). Bei der Vergleichsbetrachtung sind derartige Faktoren grundsätzlich außen vor zu lassen.
Rz. 205
Grundsätzlich gilt, dass bei höheren Einkommen eine stärkere Einbuße des Verdienstes hinzunehmen ist, wohingegen bei niedrigeren Einkünften schon ein verhältnismäßig geringer Minderverdienst unzumutbar sein kann. Eine bestimmte Prozent-Quote, ab der von einer Unzumutbarkeit auszugehen ist,...