Dr. Stephan Pauly
, Michael Pauly
Rz. 21
Mit dem Eröffnungsbeschluss (vgl. Muster unter Rdn 149) geht die Verfügungsbefugnis und damit die Arbeitgeberfunktion automatisch auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO), es sei denn, die Eigenverwaltung wäre angeordnet. In diesem Fall hat der Verwalter nur eine Überwachungsfunktion mit eingeschränkten Befugnissen. Gleichzeitig geht die Zuständigkeit des Richters gem. §§ 3 Nr. 2 lit. e), 18 Abs. 2 RPflG auf den Rechtspfleger über, eine Praxis, die noch aus der Zeit der Zerschlagung von Unternehmen stammt und dringend aufgegeben werden muss.
Rz. 22
Der Eröffnungsbeschluss enthält folgende Fristen und Termine:
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Frist zur Forderungsanmeldung, |
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Termin zur ersten Gläubigerversammlung (sog. "Berichtstermin"), |
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Termin zur Prüfung und Feststellung der angemeldeten Forderungen ("Prüftermin"). |
Rz. 23
Die Frist zur Forderungsanmeldung ist zwar keine Ausschlussfrist (§ 177 InsO). Stimm- und teilnahmeberechtigt in der ersten Gläubigerversammlung ist jedoch nur, wer vor diesem Termin eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat und diese unbestritten ist (§ 77 InsO).
Rz. 24
Mit dem Eröffnungsbeschluss werden Gerichtsprozesse gem. § 240 ZPO kraft Gesetzes unterbrochen, bis eine der Parteien sie wieder aufnimmt. Verträge mit Ausnahme der im Gesetz genannten werden automatisch suspendiert. Es entsteht eine völlig neue Vermögensmasse, die streng zu separieren ist.
In Einzelfällen kann auch der Beschluss des Insolvenzgerichts bereits im vorläufigen Verfahren die Unterbrechung nach § 240 ZPO bewirken, etwa wenn das Insolvenzgericht hinsichtlich der vom Insolvenzschuldner geführten Aktiv- und Passivprozesse ein Verfügungsverbot erlässt und den vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigt, Aktiv- und Passivprozesse der Schuldnerin zu führen.
Abzugrenzen sind diese Fälle von d...