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§ 14 Besondere Verfahrenssituationen in bürgerlichen Rec ... / 3. Verweisung an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs (Diagonalverweisung)

Norbert Schneider
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Rz. 74

Wird an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen, so gilt § 20 S. 2 RVG. Das weitere Verfahren vor dem Empfangsgericht gilt als neue Angelegenheit, auch gegenüber dem vorangegangenen Verfahren. Eine Anrechnung ist hier im Gegensatz zu § 21 Abs. 1 RVG nicht vorgesehen.[19]

 

Beispiel 43: Verweisung an ein untergeordnetes Gericht

Es wird Klage (Wert: 10.000,00 EUR) vor dem LG erhoben. Das LG entscheidet durch Urteil. Das OLG hebt auf die Berufung das Urteil des LG auf und verweist die Sache auf den jetzt hilfsweise gestellten Verweisungsantrag an das zuständige FamG, vor dem dann erneut verhandelt wird.

Da das OLG nicht an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen hat, liegt kein Fall des § 21 Abs. 1 RVG vor, sondern ein Fall des § 20 S. 2 RVG. Das weitere Verfahren vor dem FamG ist eine neue Angelegenheit, in der alle Gebühren anrechnungsfrei erneut entstehen.

 
I. Erste Instanz vor dem LG
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.555,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   295,45 EUR
Gesamt   1.850,45 EUR
II. Berufungsverfahren vor dem OLG
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   982,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.739,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   330,45 EUR
Gesamt   2.069,65 EUR
III. Verfahren nach Verweisung vor dem FamG
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwisc...

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