Rz. 10
Auf der Basis des § 1 Abs. 1 ErbbauRG kann das Untererbbaurecht nicht anders als das veräußerliche und vererbliche Recht verstanden werden, ein Bauwerk zu haben. Das Recht wird vom Obererbbauberechtigten abgeleitet, und das aufgrund des Untererbbaurechts errichtete Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Untererbbaurechts, nicht des Obererbbaurechts und auch nicht des Grundstücks, § 12 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG.
In den Darstellungen des Untererbbaurechts scheint das zentrale Element, das Bauwerk des Untererbbauberechtigten, zuweilen aus dem Blickfeld zu geraten. Grund ist die Herleitung der Befugnisse aus dem Obererbbaurecht, der derivative Charakter des Untererbbaurechts, weshalb der Blick einiger Kommentatoren auf dem Obererbbaurecht zu ruhen scheint. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass im Zuge der Untererbbaurechtsbestellung das Obererbbaurecht nicht zu einem nullum degradiert werden, nicht zu einer Hülle ohne Bauwerksberechtigung herabsinken darf. Dem Obererbbauberechtigten muss die Berechtigung verbleiben, ein Bauwerk haben zu dürfen, anderenfalls droht eine unzulässige Entkernung des Obererbbaurechts, ein Leererbbaurecht. Ohne Baurecht kann das Erbbaurecht nicht existieren, vgl. § 1 Abs. 1 ErbbauRG. Die Restbefugnisse des Obererbbauberechtigten dürfen nicht außer Acht gelassen werden, da das derivative Recht, das Untererbbaurecht, nicht das Obererbbaurecht aushöhlen darf. Dabei wird die Sorge um das Obererbbaurecht zuweilen mit dem Hinweis flankiert, der Ausübungsbereich beider Rechte sei deckungsgleich. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden, da nicht selten unterschiedliche Bauwerke vorliegen, ein Bauwerk des Obererbbauberechtigten und ein anderes Bauwerk des Untererbbauberechtigten. Vgl. oben Rdn 1, die Szenarien, in denen ...