Rz. 1
Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. Aus dieser Ehe ist das 1-jährige Kind K2 hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 4.000 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR. F1 kann wegen Betreuung des Kindes kein höheres Einkommen erzielen. F2, die das 1-jährige Kind betreut, hat kein Einkommen. F1 und K1 verlangen von M Unterhalt.
I. Kindesunterhalt
Rz. 2
Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (§ 1 Rdn 1) verwiesen.
M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 7 (3.901 – 4.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Herabstufung ist deshalb geboten, und zwar eine Herabstufung um (zumindest) eine Gruppe in Gruppe 6 (3.501 – 3.900 EUR).
Kind K1 ist 5 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 1. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 507 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K1 beträgt somit 397,50 EUR (507 – 109,50 EUR).
Kind K2 ist 1 Jahr alt, es fällt ebenfalls in die Altersstufe 1. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 507 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K1 beträgt somit 397,50 EUR (507 – 109,50 EUR).
II. Ehegattenunterhalt für F1
1. Anspruchsgrundlage
Rz. 3
Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (vgl. das Prüfungsschema "Ehegattenunterhalt" in Fall 16, siehe § 3 Rdn 31). Im Fallbeispiel besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
2. Bedarf der F1
a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1
aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?
(1) Kind aus erster Ehe
Rz. 4
Der Unterhalt für K1, der schon die erste ...