Rz. 388
Ereignet sich der Versicherungsfall im Ausland, so trägt der Rechtsschutzversicherer gem. § 5 Abs. 1 b S. 1 ARB bzw. Nr. 2.3.2.1 ARB 2012 nach Wahl des Versicherungsnehmers entweder die Gebühren eines ausländischen, am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Rechtsschutzversicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre (§ 5 Abs. 1 b S. 2 ARB). Letzteres gilt auch, wenn ein deutsches Gericht für den ausländischen Versicherungsfall zuständig ist.
Rz. 389
In aller Regel wird sich der Versicherungsnehmer für die Vergütung des ausländischen Rechtsanwaltes entscheiden, kann er doch in den meisten Fällen nicht beurteilen, in welcher Höhe bei dem ausländischen Rechtsanwalt Gebühren anfallen und ob und in welchem Umfang diese von der Gegenseite übernommen werden müssen. Wohnt der Versicherungsnehmer – wie bei Auslandsfällen regelmäßig – mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen ausländischen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für ihn tätig, so übernimmt der Rechtsschutzversicherer zusätzlich die Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt (§ 5 Abs. 1 b S. 3 ARB).
Rz. 390
Im Rahmen einer außergerichtlichen Streitigkeit zahlt der Rechtsschutzversicherer für den deutschen Rechtsanwalt maximal eine 1,0 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG); kommt es zu einem Prozess, übernimmt er die Korrespondenzanwaltsgebühr (Nr. 3400 VV RVG), allerdings nicht beide Gebühren nebeneinander....