Rz. 49
Die Tatsache, dass die Geschädigte sich dem Begehren, Alkohol zu trinken, problemlos widersetzen konnte, nicht jedoch der Vergewaltigung als solcher, dürfte ebenfalls in unwahren Vergewaltigungsschilderungen öfter vorkommen als in wahren. Wenn der Angeklagte derart dominant ist und die Geschädigte Angst vor dem Angeklagten hat, sodass sie die Vergewaltigung ohne Kampf- oder Widerstandsspuren über sich ergehen lässt, so ist unwahrscheinlich, dass sie sich dessen Wunsch, Alkohol zu trinken, widersetzt.
Rz. 50
Mit anderen Worten: Wenn die Geschädigte sich aus Angst vor dem Messer einerseits nicht gegen die Vergewaltigung (in Kampf- oder Widerstandspuren mündend) widersetzt, so bleibt unstimmig, weshalb und wie sich die Geschädigte scheinbar problemlos dem Ansinnen, Alkohol zu trinken, widersetzen konnte, obwohl der Angeklagte die Geschädigte auch zu diesem Zeitpunkt bereits geschlagen und mit dem Messer mit dem Tode bedroht haben soll.
Rz. 51
Es dürfte daher in wahren Vergewaltigungsfällen – geschätzt – in 55 % der gedanklich analogen Fälle vorkommen, sich einerseits dem Ansinnen, Alkohol zu trinken, problemlos widersetzen zu können, nicht aber einer Vergewaltigung (PI12\H), während dies in unwahren Vergewaltigungsschilderungen in 60 % der Fälle (PI12\nH) vorkommen dürfte.