Dr. Stephan Pauly
, Michael Pauly
Rz. 57
Zwar ist nach § 8 Abs. 2 TzBfG der Zeitpunkt der Verringerung nicht anzugeben. Um jedoch als Angebot auf Abänderung eines Vertrages hinreichend bestimmt zu sein und darüber hinaus die Kontrolle der Fristen zu ermöglichen, muss das Angebot des Arbeitnehmers den Zeitpunkt des Beginns der gewünschten Änderung angeben. Ausreichend ist es jedoch, wenn der Anfangstermin bestimmbar ist. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Regeln, namentlich der vergleichbaren Problematik in § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Rz. 58
Wünscht ein Arbeitnehmer die Änderung von Arbeitszeit und deren Verteilung zu einem zu frühen Zeitpunkt, richtet sich sein auf unbestimmte Dauer gerichtetes Verringerungsverlangen nach § 8 TzBfG hilfsweise auf einen Zeitpunkt, zu dem er den Beginn der Verringerung nach den gesetzlichen Regeln verlangen kann. Es geht dem Arbeitnehmer vor allem um das "Ob" der Verringerung und erst in zweiter Linie um den Zeitpunkt ihres Beginns. Dem steht deshalb nicht der klare und eindeutige Wortlaut entgegen, mit dem ein Arbeitnehmer einen kalendermäßig bestimmten Beginn der Änderung geltend macht.
Rz. 59
Hinweis
Die Angabe "drei Monate nach Zugang dieser Erklärung" wird daher ausreichen.
Auch die Angabe "zum nächsten rechtlich möglichen Zeitpunkt" wird man ausreichen lassen müssen, da sich dieser Zeitpunkt aus dem Gesetz unzweifelhaft ermitteln lässt. Folgt man dem BAG, so gilt die Auslegungsregel, dass im Zweifel eine Reduzierung zum nächstmöglichen Zeitpunkt gewollt ist. Dies reicht zur Bestimmbarkeit aus.
Rz. 60
Nach § 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG muss die Erklärung des Arbeitnehmers zwei weitere Komponenten enthalten:
| 1. |
das Begehren der Verringerung und |
| 2. |
den Umfang der Verringerung. |
Rz. 61
Die Geltendmachung muss zunächst unzweideutig enthalten, dass der Arbeitnehme...