Rz. 1
Nach der hier vorgetragenen Ansicht unterscheidet sich eine Beweiswürdigung bei numerischer Zuordnung von Wahrscheinlichkeitswerten und Anwendung von Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung oft fundamental von einer intuitiven Beweiswürdigung. Ob das tatsächlich zutrifft, soll an einem realen Beispielsfall überprüft werden.
Rz. 2
Die 19-jährige Zeugin E. ist geschieden und Mutter eines nicht-ehelichen Kindes aus der Beziehung zu F. Gleichwohl verlässt sie F., der das Kind in seiner Obhut behält und zieht in das Frauenhaus. Im Sommer lernt sie den Asylanten M. kennen und hat mit ihm im Verlauf eines Monats mehrmals einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Gelegentlich übernachtet sie in dessen Asylbewerberunterkunft. Den Kontakt zu F. hält die Zeugin aufrecht. Aus (vom Gericht nicht aufgeklärten) Gründen schlägt sie dieser (F.) am 8.8.2003, wovon sie M. per SMS berichtet. Am 9.8.2003 gegen 18.00 Uhr besucht sie M. in dessen Asylbewerberunterkunft und gerät mit diesem in Streit. Laut M. ging es bei dem Streit darum, dass E. dem M. eröffnet habe, einen anderen Mann in der Türkei heiraten zu wollen, was M. nicht verstehen konnte, da sie doch mit ihm zusammen sei. Laut E. ging es bei dem Streit darum, dass E. zu ihren Eltern in ca. 60 km Entfernung ziehen wollte. Unstrittig schlägt M. die E. im Laufe des Streits, wobei E. einen Riss des Trommelfells erleidet. Im weiteren Verlauf des Abends kommt es zum Geschlechtsverkehr und M. begleitet auf Wunsch der E. diese um 23.00 Uhr nach Hause. Die Asylbewerberunterkunft ist am Ostbahnhof in München, das Frauenhaus der E. ist am Hauptbahnhof in München gelegen. Die Entfernung zwischen beiden Orten beträgt fünf U- oder S-Bahnstationen. E. lässt gegen Mittenacht die Polizei rufen, da sie im Frauenhaus offenbarte, von M. vergewalti...