Rz. 497
In Erbengemeinschaften gibt es zuweilen offenen Streit oder wenigstens starke Meinungsverschiedenheiten über die Auseinandersetzung des Nachlasses. Wenn Einigungsversuche scheitern, dann bietet das Gesetz eine Notlösung: Die Teilung des Nachlasses findet gem. §§ 2042 Abs. 2, 752 BGB durch Teilung in Natur statt. Soweit dies nicht möglich ist, weil sich ein Gegenstand nicht in gleichartige Anteile teilen lässt, greifen §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB ein: Der Gegenstand, sei es Sache oder Recht, ist nach den Regeln des Pfandverkaufs (§§ 1233 ff. BGB), bei Grundstücken durch Teilungsversteigerung gem. §§ 180 ff. ZVG zu versilbern. Die dann anschließende Teilung des Guthabens ist leicht, wenn z.B. nicht noch Ausgleichungsfragen (§§ 2050 ff. BGB) auftauchen.
Rz. 498
Die Teilung in Natur ist nur in seltenen Fällen möglich – wenn es sich nicht gerade um Geld oder Aktien handelt, deren Zahl teilbar ist –, weil die Teile oft nicht gleichwertig sind; Beispiel: zwei übereinander liegende Eigentumswohnungen mit gleichen Maßen sind nicht gleich, das Stockwerk ist wichtig.
Rz. 499
Der Pfandverkauf von beweglichen Sachen kommt selten vor, da Versteigerungen erfahrungsgemäß selten einen Erlös bringen, der dem wirklichen Verkehrswert eines Gegenstandes entspricht. Wenn sich die Miterben aber nicht über einen freihändigen Verkauf einigen können, bleibt die Vorgehensweise des Gesetzes: der Pfandverkauf einer beweglichen Sache (§§ 1233 ff. BGB) durch öffentliche Versteigerung (§ 1235 BGB). Beim Verfahren nach § 1233 Abs. 1 BGB bedarf es keines Titels und keiner Verkaufsandrohung nach § 1234 BGB, da die Regeln nur entsprechend angewandt werden. Der Aufhebungsanspruch geht hier konkret dahin, die bewegliche Sache dem Gerichtsvollzieher zum Zweck der Versteigerung nach den Regeln des Pfandverk...