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§ 11 Die Gebühren in Ehesachen und anderen Familiensachen / 1. Das Verfahren über den Unterhalt

Dipl.-Kfm. Michael Scherer , Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Rz. 95

Alle Verwandten in gerader Linie sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB). Jedes minderjährige unverheiratete Kind hat gegenüber seinen Eltern einen Anspruch auf Unterhalt, soweit es im Sinne von § 1602 Abs. 2 BGB unterhaltsbedürftig ist. Wenn das Kind mit seinen Eltern in einem Haushalt lebt, wird es freilich kaum jemals zu rechtlichen Problemen wegen des Unterhalts kommen.

Kinder, deren Eltern nach der Scheidung getrennt leben oder deren Eltern niemals miteinander verheiratet waren, haben dagegen häufig Schwierigkeiten, den Unterhalt von dem Elternteil zu erhalten, mit dem sie nicht zusammenleben. Um einheitliche Regeln zu schaffen, wonach minderjährige Kinder von dem Elternteil, mit dem sie nicht in einem Haushalt leben, Unterhalt beanspruchen können, hat der Gesetzgeber den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder geschaffen. Nach § 1612a BGB kann ein Kind in solchen Fällen den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist grundsätzlich zur Hälfte auf den sich ergebenden monatlichen Unterhaltsbetrag anzurechnen (§ 1612b BGB).

 

Hinweis:

Eine genaue Anleitung zur Berechnung des je nach Alter des Kindes und den Einkommensverhältnissen der Eltern angemessenen Unterhalts finden Sie unter den Rdn 41 ff.

 

Rz. 96

Auch Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen sich gegenseitig und die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 BGB). Unterhalt kann auch als Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gerichtlich geltend gemacht werden (§§ 1569 ff. BGB). Dies wurde bereits in Rdn 41 ff. behandelt.

Unterhaltssachen sind gemäß § 231 Abs. 1 FamFG

▪ die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, dies betrifft insbesondere Kinder,
▪ die durch Ehe...

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