Rz. 169
Gem. § 74a Abs. 5 S. 3 ZVG ist der Verkehrswertbeschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Hierunter ist jede Erklärung eines Beteiligten zu verstehen, mit der dieser gegenüber dem Gericht zu erkennen gibt, dass er eine sachliche Überprüfung des zu niedrig bzw. zu hoch festgesetzten Verkehrswertes anstrebt. Die Frist beginnt mit der wirksamen Zustellung des Verkehrswertfeststellungsbeschlusses (§ 329 ZPO). Bei nicht erfolgter Zustellung beginnt die Frist fünf Monate nach Verkündung des Beschlusses. Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nur möglich, wenn diese zugelassen ist.
Rz. 170
Anfechtungsberechtigt ist jeder der in § 9 ZVG genannten Beteiligten (vgl. auch Rdn 12–17). Hierunter fallen nicht Mieter bzw. Pächter des Grundstücks. Dieser Personengruppe fehlt das Rechtschutzbedürfnis, denn ihnen steht kein Befriedigungsrecht aus dem Versteigerungserlös zu. Gleiches gilt in der Versteigerung eines Erbbaurechts, denn dieses bleibt stets an erster Rangstelle gemäß §§ 10 Abs. 1, 25 ErbbauVO bestehen, ebenso bei sicherer Deckung der in § 10 Abs. 1 Nr. 1–3 ZVG genannten Gläubiger. Nicht berechtigt ist hingegen der Erbbauberechtigte bei der Versteigerung des Erbbaurechts-Grundstücks.
Rz. 171
Abzulehnen ist die Ansicht, dass ein Beschwerderecht nur dann in Betracht komme, wenn durch einen Berechtigten ein erfolgreicher Zuschlagsversagungsantrag nach § 74a ZVG gestellt werden könne. Zum einen übersieht diese Meinung die Bedeutung der Regelung des § 74a ZVG, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar noch gar nicht existierte, die aber eingeführt wurde, um für alle Beteiligten ein wirtschaftlich untragbares Ergebnis zu vermeiden. Darüber hinaus erfolgt die Verkehrswertfestsetzung regelmäßig vor (selten in) dem Versteigerungstermin...