Rz. 280
Nach § 10 ZVG wird zwischen laufenden und rückständigen Beträgen wiederkehrender Leistungen unterschieden. Für die Abgrenzung ist nach § 13 Abs. 4 S. 1 ZVG auf den Zeitpunkt der ersten wirksamen Beschlagnahme abzustellen. Dieser Tag der ersten Beschlagnahme gilt für alle Verfahrensbeteiligten auch dann, wenn mehrere Gläubiger das Zwangsversteigerungsverfahren betreiben und aus diesem Grund mehrere selbstständige Beschlagnahmezeitpunkte gegeben sind. Dieser Zeitpunkt ist selbst dann maßgeblich, wenn hinsichtlich des Gläubigers, der die erste wirksame Beschlagnahme erwirkt hat, das Verfahren aufgehoben wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Wirkung eintritt, bevor ein Beitrittsbeschluss eines anderen Gläubigers wirksam wird. Hat bis zur Beschlagnahme in der Zwangsversteigerung eine Zwangsverwaltung angedauert, so gilt die für diese bewirkte Beschlagnahme als die erste (§ 13 Abs. 4 S. 2 ZVG).
Rz. 281
Nach § 13 Abs. 1 S. 1 ZVG zählen zu dem Begriff laufende Beträge wiederkehrender Leistungen, der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge. Hierbei ist zu beachten, dass sich der jeweilige Fälligkeitszeitpunkt bei Ansprüchen aus Rangklasse 4, 6 und 8 aus der zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarten Regelung bezüglich des dinglichen Rechts ergibt. Diese lässt sich aus dem Grundbuch ersehen, denn dort wird bei einem dinglichen Recht stets durch die Eintragungsbewilligung darauf Bezug genommen. Alle anderen wiederkehrenden Beträge sind rückständig und daher vom letzten vor der Beschlagnahme fälligen Betrag an zurückzurechnen.
Rz. 282
Fehlt es innerhalb der letzten zwei Jahre vor der ersten Beschlagnahme an einem Fälligkeitstermin, so entscheidet der Zeitpunkt (Tag) der Beschlagnahme (§ 13 Abs. 3 ZVG). Das gilt...