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§ 10 Verbundverfahren / 3. Mehrvergleich Vermögensauseinandersetzung?

Norbert Schneider, Lotte Thiel
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Rz. 87

Die bloße Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Vermögens löst dagegen keine Einigungsgebühr aus.[102] Eine Einigungsgebühr für das Aushandeln eines Vertrags steht dem Rechtsanwalt nämlich nur dann zu, wenn sich zuvor ein Vertragspartner einer Rechtsposition berühmt hat, über die Streit oder Ungewissheit bestand.[103] Das ist aber bei einer einfachen Vermögensauseinandersetzung nicht der Fall. Weder sind die Eigentumsverhältnisse streitig oder ungewiss, noch behauptet ein Beteiligter, dass ihm ein Anspruch auf Übertragung des Vermögensgegenstands zustehe bzw. dass der andere Beteiligte verpflichtet sei, den Vermögensgegenstand gegen eine Ausgleichzahlung zu übernehmen. Dass möglicherweise der Wert der Immobilie streitig ist, ist unerheblich, da der Wert einer Sache kein Rechtsverhältnis ist. Die Praxis nimmt i.d.R. ohne größere Überlegungen eine Einigung an.

 

Beispiel 33: Gegenstandswert bei Mehrvergleich auf Überragung einer gemeinsamen Immobilie

Im Scheidungsverfahren beträgt der Wert der Ehesache 24.000,00 EUR und der des Versorgungsausgleichs 9.600,00 EUR. Die Eheleute einigen sich, dass der Ehemann die gemeinsame Immobilie (Verkehrswert 200.000,00 EUR) erhalten und unter Verrechnung des Zugewinns noch 60.000,00 EUR zahlen soll.

Der Wert des Verfahrens beträgt 33.600,00 EUR. Ein Mehrwert liegt nur hinsichtlich des Zugewinns vor, so dass der Vergleich einen Mehrwert von 40.000,00 EUR hat.

Lässt man die Einigung über die Vermögensauseinandersetzung ausreichen, läge ein Mehrwert in Höhe von 140.000,00 EUR vor, da dann der hälftige Wert der Immobilie hinzuzurechnen wäre.

[102] Unzutreffend LG Siegen, Urt. v. 15.5.2017 – 3 S 48/16.
[103] OLG Düsseldorf AGS 2003, 496 = OLGR 2003, 242 = GI 2004, 131; JurBüro 2001, 87 = OLGR 2001, 259; LG Köln AGS 2002, 64 u. 210 = JurBüro...

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