Dr. Heribert Heckschen
, Dr. Christoph Löffler
Rz. 1333
Aber auch dann, wenn bereits Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften erteilt wurden, ist eine solche nachträgliche Berichtigung zulässig. Eine solche Korrekturmöglichkeit gebietet der Zweck der Hauptversammlungsniederschrift, die Hauptversammlung beweissicher zu dokumentieren. Dieser Beweiszweck verlangt ein "richtiges" Protokoll. Würde man dem Notar hier eine Berichtigung verbieten, wäre damit ein falscher Rechtsschein gesetzt, den der Notar sehenden Auges nicht beseitigen könnte. Dies ist mit den Berufspflichten des Notars nicht vereinbar. Es ist anerkannt, dass der Notar jeden falschen Anschein zu vermeiden hat, der sich aus einer unrichtigen Urkunde ergeben könnte. Der Notar ist im Umkehrschluss gerade dazu verpflichtet, die unrichtige Urkunde zu berichtigen.
Rz. 1334
Eine Beeinträchtigung der Rechtssicherheit ist damit nicht verbunden. Auf ein fehlerhaftes Protokoll kann niemand vertrauen. Vielmehr gebietet es die Rechtssicherheit, das fehlerhafte Protokoll zu berichtigen. Der BGH erwägt zwar, dass eine Protokollberichtigung möglicherweise nicht mehr zulässig sei, wenn ein Aktionär im Zeitpunkt der Berichtigung nach § 44a Abs. 2 BeurkG bereits Dispositionen im Hinblick auf die Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse gefasst habe.
Rz. 1335
Nach hier vertretener Ansicht ist eine solche Einschränkung jedoch nicht geboten. Geht es um die Beweiskraft der Hauptversammlungsniederschrift, ist eine Berichtigung erst recht erforderlich, weil es darauf ankommt, was tatsächlich geschehen ist. Geht es um sonstige Protokollmängel, liegt es im Interesse der Rechtssicherheit aller Beteiligten, wenn dieser Fehler korrigiert wird und sich der Rechtsstreit damit in der Hauptsache erledigt.
Rz. 1336
Rechtsstaatlich ist dies nicht zu beanstand...