Dr. Heribert Heckschen
, Dr. Christoph Löffler
Rz. 61
Zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter muss eine Vereinbarung über die Rückgewähr der Leistung an den Gesellschafter getroffen worden sein, welche zivilrechtlich wirksam sein muss. Der Inhalt der Vereinbarung wurde ebenfalls nicht als regelungswürdig erachtet, entscheidend ist lediglich, dass aufgrund dieser Vereinbarung die Einlage an den Inferenten zurückfließt. Wurde die Einlagenrückgewähr nicht bereits bei der Gründung vereinbart und erfolgt sie nach der Eintragung der Gesellschaft, ergibt sich die Zulässigkeit dieses Vorgehens aus § 30 Abs. 1 GmbHG. Es besteht keine Verpflichtung des Inferenten, die Einlage erneut zu erbringen. Wird die Einlage jedoch unmittelbar nach der Einzahlung und ohne vorherige Abrede faktisch als Darlehen zurückgezahlt und bestand bereits vorher die Absicht zur Einlagenrückgewähr, kommt § 19 Abs. 5 GmbHG mit seinen strengeren Voraussetzungen zur Anwendung, nicht jedoch § 30 Abs. 1 GmbHG. Sind die strengeren Voraussetzungen erfüllt, wird bei einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Einlageleistung und Rückgewähr eine Vorabsprache vermutet. Bei normalen Umsatzgeschäften kann die Vermutung aber entfallen oder zumindest unter erleichterten Voraussetzungen widerlegt werden.
Ein tatsächliches Hin- und Herzahlen ist erforderlich, d.h. eine bloße Verrechnung des Darlehensauszahlungsanspruchs mit der Einlageforderung ohne effektiven Zahlungsfluss käme einer verdeckten Sacheinlage gleich und wäre aus Gläubigerschutzgründen nicht ausreichend.
Die Fälle der verdeckten Sacheinlage werden allerdings nicht von § 19 Abs. 5 GmbHG erfasst werden; insoweit ist § 19 Abs. 4 GmbHG vorrangig. Die Abgrenzung der beiden Fallgruppen gestaltet sich manchmal schwierig, da die Auszahlung an den Gesellschafter gegen Begründung ...