Rz. 181
Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, anzuzeigen. Nach Antragstellung besteht diese Anzeigeobliegenheit nur dann, wenn der Versicherer nochmals entsprechende Fragen gestellt hat (§ 19 Abs. 1 VVG). Wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigeobliegenheit verletzt, kann je nach Grad des Verschuldens der Versicherer
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den Vertag kündigen, |
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vom Vertrag zurücktreten, |
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eine Prämienerhöhung verlangen, |
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einen Risikoausschluss vereinbaren oder |
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den Vertag wegen arglistiger Täuschung anfechten. |
1. Einfache Fahrlässigkeit
Rz. 182
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigeobliegenheit schuldlos oder nur mit "normaler" Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen (§ 19 Abs. 3 S. 2 VVG). Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand sowie die Unrichtigkeit der Anzeige kannte (§ 19 Abs. 5 S. 2 VVG).
Rz. 183
Statt der Kündigung besteht auch die Möglichkeit,
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den Vertrag zu anderen Bedingungen mit Prämienerhöhung – rückwirkend – fortzusetzen, |
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den nicht angezeigten Gefahrumstand vom Versicherungsschutz auszuschließen. |
Bei einer Prämienerhöhung um mehr als 10 % oder einem Risikoausschluss, "kann der Versicherungsnehmer den Vertag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen" (§ 19 Abs. 6 S. 1 VVG).
2. Grobe Fahrlässigkeit
Rz. 184
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigeobliegenheit grob fahrlässig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (§ 19 Abs. 2 VVG). Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen,
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wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der angezeigten Umstände zu anderen Bedingungen geschlossen hätte (§ 19 Abs. 4 S. 1 VVG); |
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wenn der Versich... |