Rz. 43
Art. 5 GG hat im Hinblick auf das Recht des geistigen Schaffens mehrfache Bedeutung. Dieses Grundrecht postuliert die Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, Letztere als Institutsgarantie. Sodann ist noch ausdrücklich die Rundfunkfreiheit erfasst. Aktuelle Bedeutung hat dieser Gesichtspunkt in der Verfassungsgerichtsrechtsprechung zur dualen Ordnung des Rundfunks (öffentlich-rechtliche und private Veranstalter). Eine besondere Stellung nimmt Art. 5 Abs. 3 GG im Hinblick auf die Kunstfreiheit ein, die nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerkes schützt.
Rz. 44
Aus urheberrechtlicher Sicht ist das Verhältnis des urheberrechtlichen Werkprozesses gem. § 2 Abs. 2 UrhG zur grundrechtlich gewährten Kunst- und Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG zu klären. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Kunstfreiheit einen größeren Schutzbereich einnimmt als die urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Werkes.
Rz. 45
Inhaltlich umfasst die Kommunikationsfreiheit die Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit und die Freiheit von Presse, Rundfunk und Film. Gegenstand der Meinungsfreiheit ist das Äußern und Verbreiten der eigenen Meinung, wozu auch die Weitergabe von Informationen zählt. Die Informationsfreiheit beinhaltet das Recht, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Allgemein zugänglich sind alle Quellen, aus denen ein individuell nicht bestimmbarer Personenkreis Informationen schöpfen kann, also in erster Linie die Massenkommunikationsmittel.
Rz. 46
Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit sind im Gegensatz zu Meinungs- und Informationsfreiheit nur sekundär, also als dienende Grundrechte, geschützt. Durch sie soll sichergestellt werden...