Dr. iur. Christian Saueressig
Rz. 60
Erscheint einer Partei das Kostenrisiko zu hoch, den gesamten Betrag einzuklagen, der sich z.B. aus einem Schadensereignis ergeben könnte, so kann sie eine Teilklage erheben. Das kann angebracht sein, wenn ihr ein vor der Beweiserhebung nur schwer abzuschätzendes Mitverschulden angelastet werden könnte oder wenn einzelne Schadenspositionen, etwa zum entgangenen Gewinn, sehr fraglich sind.
Rz. 61
Fraglich war, ob der Kläger deutlich machen muss, dass seine Klage eine Teilklage sein soll. Denn wenn eine Teilklage erhoben wird, so erfasst die Rechtskraft der Entscheidung nur den Teilanspruch.
BGH NJW 1985, 2825, 2826:
Zitat
In einem solchen Fall, in dem der Kl. aufgrund eines feststehenden überschaubaren Sachverhalts einen bestimmten Anspruch erhebt, ohne dass seine Klage als Teilklage erkennbar ist und ohne sich weitergehende Ansprüche vorzubehalten, stellt sich die Frage, ob sich die Rechtskraft auf den gesamten nach dem Sachverhalt gegebenen Anspruch erstreckt.
Rz. 62
In einer Grundsatzentscheidung hat der BGH aber klargestellt:
Zitat
Auch bei einer verdeckten Teilklage bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang umfasst und der Kläger nicht erklären muss, er behalte sich darüber hinausgehende Ansprüche vor.
[…]
Grundsätzlich braucht ein Kläger, der einen bezifferten Anspruch geltend macht, nicht zu erklären, er behalte sich die darüber hinausgehenden Ansprüche vor, denn das ergibt sich schon daraus, dass die Rechtskraft nur den im Prozess geltend gemachten Anspruch ergreift, der gem. § 308 ZPO durch den Klageantrag beschränkt wird. Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten Rest eines teilbaren Anspruchs oder auf andere Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalt,...