Bernd Kuckenburg
, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 719
(Diese Problematik steht im Kontext zur Auswirkung der latenten Ertragsteuer auf die Vermögenswerte und den zuvor hierzu genannten Folgen beim Vermögenswert Grundstück. Nach Steuerrecht ist dieses systematisch keine Fragestellung der Versteuerung von Veräußerungsgeschäften nach §§ 22, 23 EStG, sondern der Gewinnbesteuerung nach § 15, 16 EStG!)
Rz. 720
Zur Verdeutlichung des Themas folgender Beispielfall:
Das Endvermögen des Herrn W besteht aus einer Firma, die einen Wert von 1 Mio. EUR hat (latente Steuern sind noch nicht abgezogen; siehe hierzu weiter unten). Das Endvermögen von Frau W besteht aus 20 Eigentumswohnungen mit ebenfalls einem Wert von 1 Mio. EUR.
Rz. 721
Kogel und Münch weisen nach, dass auch bei dieser Fallgestaltung ein Problem der Steuerlatenz bezüglich der Grundstücke über das Instituts des gewerblichen Grundstückhandels besteht.
Rz. 722
Was ist im Steuerrecht gewerblicher Grundstückshandel (vgl. auch Rdn 188)?
Werden innerhalb von fünf Jahren im Privatvermögen (Veräußerung aus dem Betriebsvermögen ist stets steuerbar) mehr als drei Objekte (in engem zeitlichem Zusammenhang) angeschafft und veräußert, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor.
Unter Objekten sind Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien, Erbbaurechte, unbebaute Grundstücke, Miteigentumsanteile an Immobilien und Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften (Zählobjekte sind die Grundstücke der Gesellschaft, nicht der Beteiligungsanteil) zu verstehen. In die Drei-Objekt-Grenze sind ererbte Grundstücke nicht mit einzubeziehen. Wird Grundbesitz durch vorweggenommene Erbfolge übertragen, kommt jedoch die Drei-Objekt-Grenze zur Anwendung.
Bei einem gewerblichen Grundstückshandel unterliegen die Einnahmen der Einkommensteuer und ...