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§ 1 Anwaltsvertrag / I. Bürogemeinschaft

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1. Rechtsgrundlagen

 

Rz. 386

Im Gegensatz zu anderen Formen der Zusammenarbeit schließen sich die Mitglieder einer Bürogemeinschaft[851] nicht zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammen, sondern teilen sich lediglich die Infrastruktur (Büro, Bibliothek, EDV, Personal usw.). Jeder Rechtsanwalt wirtschaftet auf eigene Rechnung. Gemeinsame Briefbögen können aber den Anschein einer Sozietät begründen, wenn dabei die Bezeichnung "Kanzleigemeinschaft" oder "Anwaltsgemeinschaft" verwendet wird.[852] In diesem Fall haftet ein freier Mitarbeiter einer anwaltlichen Bürogemeinschaft, die sich nach außen als Scheinsozietät darstellt, für vertragliche Pflichtverletzungen persönlich, wenn er den Rechtsschein setzt, anwaltliches Mitglied der (Schein-)Sozietät zu sein, und gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgeht.[853] Nach § 59a Abs. 3 BRAO gelten Abs. 1 und 2 entsprechend für Bürogemeinschaften. Gesellschaftsrechtlich ist eine Bürogemeinschaft eine Innengesellschaft.[854] Wie bei der Sozietät ist eine Bürogemeinschaft nur mit sozietätsfähigen Personen (vgl. Rdn 394) zulässig.[855]

[851] Zur Bürogemeinschaft: Bormann, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 59a BRAO Rn 23 ff.; Gehrlein, in: Henssler/Gehrlein/Holzinger, Kap. 8 Rn 22; Brüggemann , in: Feuerich/Weyland, BRAO, § 59a Rn 79 bis 85; Soergel/Hadding, BGB, vor § 705 Rn 42; Hartung, in: Henssler/Prütting, BRAO, § 59a Rn 149 bis 161; Jessnitzer/Blumberg, BRAO, § 59a Rn 14, 18; Kaiser/Bellstedt, Die Anwaltssozietät, Rn 24 bis 29; v. Wedel, in: Hartung, BORA/FAO, § 59a BRAO Rn 34 bis 47; Sieg, Internationale Anwaltshaftung, S. 48; MüKo-BGB/Schäfer, vor § 705 Rn 39; Vorbrugg/Salzmann, AnwBl. 1996, 129, 130.
[852] Gehrlein, in: Henssler/Gehrlein/Holzinger, Kap. 8 Rn 23.
[853] OLG Hamm, 28.9.2010 – 28 U 238/09, JurionRS 2010...

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