Leitsatz (amtlich)
Ein freier Mitarbeiter einer anwaltlichen Bürogemeinschaft, die sich nach außen als Scheinsozietät darstellt, haftet für vertragliche Pflichtverletzungen persönlich, wenn er den Rechtsschein setzt, anwaltliches Mitglied der (Schein-) Sozietät zu sein und gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgeht.
Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 29.10.2009; Aktenzeichen 12 O 520/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Oktober 2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert.
Die Beklagten bleiben verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 60.205,45 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 54.980 € seit dem 21. April 2006, aus weiteren 729,95 € seit dem 15. August 2006 sowie aus weiteren 4.495,50 € seit dem 5. Januar 2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der etwaigen Rückgewähransprüche aus der Leistung der Kaufpreise in Höhe von zusammen 54.980,00 € aufgrund der fünf Kaufverträge zwischen der E GmbH i.G. (Käuferin) und der GbR K und E2 vom 06.08.2004, 14.08.2004 und 18.08.2004 (Bl. 32 - 51 der Gerichtsakten).
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin "E GmbH" (E; fortan: Auffanggesellschaft). Er nimmt die Beklagten auf Schadens...