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Schwarz/Pahlke, AO § 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte

Dr. Hans-Joachim Horn
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1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung

 

Rz. 1

Die durch Gesetz v. 18.7.2016[1] eingefügte Vorschrift regelt die Durchführung von Außenprüfungen bei mitteilungspflichtigen Stellen i. S. d. § 93c Abs. 1 AO und ergänzt damit die sich aus § 93c Abs. 4 AO ergebenden Ermttlungsbefugnisse der Finanzbehörde.[2]

Abs. 1 bestimmt, dass eine Außenprüfung bei einer solchen Stelle zulässig ist, um zu ermitteln, ob sie die ihr nach § 93c Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 AO obliegenden Pflichten erfüllt und den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.

Abs. 2 weist die Zuständigkeit für die Durchprüfung der für die Ermittlungen nach § 93c Abs. 4 S. 1 AO zuständigen Finanzbehörde zu.

Abs. 3 erklärt die Regelungen des § 195 S. 2 AO und der §§ 196 bis 203 AO für entsprechend anwendbar.

[1] BGBl I 2016, 1679, 1694.
[2] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 203a AO Rz. 3; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 203a AO Rz. 1.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

Der persönliche Anwendungsbereich des § 203a AO erstreckt sich auf alle mitteilungspflichtigen Stellen i. S. d. § 93c Abs. 1 AO. Dies sind insbesondere Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, Banken, Versicherungen und andere Finanzdienstleistungsunternehmen.

Der sachliche Anwendungsbereich des § 203a AO ist auf die Überprüfung der in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Pflichten beschränkt.[1]

In zeitlicher Hinsicht ist § 203a AO erstmals anzumelden, wenn steuerliche Daten eines Stpfl. für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 nach § 93c AO von einem Dritten elektronisch an die Finanzbehörde zu übermitteln sind.

[1] Hendricks, in Gosch, AO/FGO, § 203a AO Rz. 6.

1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 3

Verhältnis zu § 93c AO: Der persönliche Anwendungsbereich des § 203a AO wird durch Verweisung auf § 93c Abs. 1 AO definiert. Der sachliche Anwendungsbereich des § 203a AO stimmt mit d...

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