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Umsatzsteuererklärung 2020 / 2.7.2 Steuerfreie Leistungen ohne Vorsteuerabzug

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Führt der Unternehmer Leistungen aus, die nach § 4 Nr. 8–29 UStG steuerfrei sind, ist er vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Allerdings kann in Einzelfällen ein Verzicht auf die Steuerbefreiung in Betracht kommen. Die den Vorsteuerabzug ausschließenden steuerfreien Umsätze sind zu unterteilen in die zum Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG gehörenden Umsätze und die nicht zum Gesamtumsatz gehörenden Umsätze.

  1. In den Zeilen 73 und 74 sind die steuerfreien Umsätze anzugeben, die nicht zum Gesamtumsatz gehören. Dies sind neben der separat in Zeile 73 anzugebenden Vermietung und Verpachtung von Grundstücken[1] insbesondere die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler, Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit sowie Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen und Finanzdienstleistungen, soweit es Hilfsumsätze sind (Zeile 74). Seit 2020 gehört dazu auch die neu in § 4 Nr. 29 UStG aufgenommene Möglichkeit der Steuerbefreiung für Kostengemeinschaften, nach der unter bestimmten Voraussetzungen Gemeinschaften, die dem Gemeinwohl dienende Leistungen ausführen, ihren Gesellschaftern gegenüber steuerbefreite Leistungen ausführen können.
  2. In der Zeile 77 sind die steuerfreien Umsätze, die zum Gesamtumsatz gehören, mit aufzunehmen. Insbesondere sind dies Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, wenn sie nicht Hilfsgeschäfte sind.
[1] § 4 Nr. 12 UStG.

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