Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
Maßgebend dafür, ob die Grenze von 7.500 EUR überschritten wurde, ist allein die eigene Steuerschuld des Unternehmers. Umsätze, für die sein Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet (Zeile 39), bleiben unberücksichtigt.
Nach Wegfall der Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft bzw. nach dem Ausscheiden einer Organgesellschaft aus einer Organschaft bestimmt sich der Voranmeldungszeitraum der bisherigen Organgesellschaft aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich anhand der Steuer des vorangegangenen Kalenderjahrs des bisherigen Organkreises. Soweit die bisherige Organgesellschaft einen davon abweichenden Voranmeldungszeitraum begehrt, ist eine fiktive anteilige Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr durch die bisherige Organgesellschaft zu ermitteln. Hat die Organgesellschaft ihre unternehmerische Tätigkeit als eigenständiges Unternehmen – vor Eintritt in den Organkreis – erst in dem Kalenderjahr des Ausscheidens aus dem Organkreis oder in dem diesem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr aufgenommen, ist – unter Anwendung von § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG – Voranmeldungszeitraum stets der Kalendermonat.
Die Einordnung der Unternehmer in die verschiedenen Abgabegruppen wird durch das Finanzamt von Amts wegen spätestens bis Ende Februar jedes Kalenderjahrs vorgenommen. Ist die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, weil für einen oder mehrere Voranmeldungszeiträume noch keine Steuer festgesetzt wurde, wird die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr hochgerechnet.
Wird nach der Einordnung des...