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Rückstellungen nach HGB und EStG/KStG / 4 Abzinsung von Rückstellungen

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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4.1 Handelsrecht

 

Rz. 28

§ 253 Abs. 2 HGB gebietet die verpflichtende Abzinsung der Rückstellungen.[1]

Gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen 10 Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen der vergangenen 7 Geschäftsjahre ergibt. Pensionsrückstellungen können mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz (ermittelt auf der Basis der letzten 10 Jahre) abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Der jeweils anzuwendende Marktzinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) ermittelt und monatlich bekannt gegeben. Durch die Vorgabe der Anwendung typisierter Marktzinssätze soll die Vergleichbarkeit der handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschlüsse gewährleistet werden. Damit liegt die Wahl des Abzinsungszinssatzes außerhalb von bilanzpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten des Bilanzierenden, da individuelle Bonitätsrisiken sowie unternehmensspezifische Besonderheiten bei der Zinsfestsetzung keine Berücksichtigung finden. Die Anwendung anderer Marktzinssätze (z. B. Stichtagszinssätze nach IAS 19, Zinssätze, die auf der Basis eines kürzeren bzw. längeren Referenzzeitraums ermittelt wurden, oder steuerliche Abzinsungszinssätze) für Zwecke der handelsrechtlichen Rückstellungsbewertung sind aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB ("[...] sind abzuzinsen mit [...]") nicht zulässig.[2]

Beachte: Der vorstehend angeführte § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB gilt für Pensionsrückstellungen ab dem Jahresabschluss für 2016; zuvor wurde der Zinssatz auf Basi...

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