Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben.[1] Die Notarkosten für die Bestellung eines Erbbaurechts richten sich nach dem GNotKG. Die Gebühren betragen 2,0 für das Beurkundungsverfahren zzgl. Auslagen und MwSt. Dazu kommen i. d. R. noch eine 0,5 Vollzugsgebühr aus dem gleichen Wert und eine 0,5 Betreuungsgebühr zzgl. MwSt.

Der Wert eines Erbbaurechts beträgt grundsätzlich 80 % des Werts des belasteten Grundstücks und der darauf errichteten Bauwerke.[2] Nur bei der Bestellung des Erbbaurechts findet ein Wertvergleich mit dem nach § 52 GNotKG errechneten Wert des Erbbauzinses statt, wobei der höhere Wert maßgebend ist.[3] In § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GNotKG ist geregelt, dass bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks auch für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte herangezogen werden können; dabei steht § 30 AO einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.[4] Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert und kann aus der vom Geschäftswert abhängigen Gebührentabelle B zu § 34 GNotKG (Anlage 2 zum GNotKG) errechnet werden.

Nach § 29 Nr. 1 GNotKG schuldet die Notarkosten, wer den Auftrag erteilt hat. Nach § 29 Nr. 2 GNotKG schuldet die Notarkosten, wer die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat. Die Fälligkeit der Notarkosten ergibt sich aus § 10 GNotKG. Die Kostenberechnung erfordert nach § 19 Abs. 2 GNotKG zwingende Inhalte.

Jede Kostenberechnung eines Notars muss eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf enthalten sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist.[5]

[2] § 49 Abs. 2 GNotKG; OLG Celle, Beschluss v. 27.1.2015, 2 W 20/15, NJOZ 2015 S. 1383: Geschäftswert für Beurkundung der Zustimmung zur Erbbaurechtsveräußerung.
[5] § 7a GNotKG,,

LG Meiningen, Beschluss v. 14.4.2021, (90) 5 T 91/20; LG Köln, Beschluss v. 28.4.2020, 11 OH 27/19, 11 OH 28/19.

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