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Einkünfte aus Kapitalvermögen / 9.2.3 Vorabpauschale

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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Seit 2018 ist bei (teil-)thesaurierenden Investmentfonds mit der Vorabpauschale[1] die risikolose Marktverzinsung zu versteuern, wenn diese höher ist als die Ausschüttung. Grundlage für die Vorabpauschale ist der Basisertrag, der sich wie folgt errechnet:

 
Rücknahmepreis der Fondsanteile zum 1.1. × Basiszins × 70 %

Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten und wird am 1. Börsentag des Jahres durch die Deutsche Bundesbank berechnet.[2]

 

Vorabpauschale seit 2018[3]

  2018 2019 2020 2023 2024 2025
BMF, Schreiben v. 4.1.2018 9.1.2019 29.1.2020 4.1.2023 5.1.2024 10.1.2025
Basiszins 0,87 % 0,52 % 0,07 % 2,55 % 2,29 % 2,53 %
Vorabpauschale (70 %) 0,609 % 0,364 % 0,049 % 1,785 % 1,603 % 1,771 %
steuerlicher Zufluss am 2.1.2019 2.1.2020 4.1.2021 2.1.2024 2.1.2025 2.1.2026
 
Wichtig

Keine negative Vorabpauschale

Für die Jahre 2021 und 2022 ist der Basiszins negativ, womit für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 keine Vorabpauschale anzusetzen ist.

Für den Veranlagungszeitraum 2025 beträgt der maßgebende Prozentsatz 1,603 %.

Hinweise für Jahre, in denen eine Vorabpauschale anzusetzen ist:

Zur Berechnung der Vorabpauschale wird der Basisertrag um Ausschüttungen gemindert. Die Vorabpauschale kann nicht negativ sein und ist auf die Wertsteigerung des Fondsanteils im Kalenderjahr begrenzt. Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht.[4]

Sie gilt dem Anleger als am 1. Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Hierdurch soll das Steuerabzugsverfahren erleichtert werden, da in vielen Fällen noch ein voller Sparer-Pauschbetrag zur Verfügung steht, mit dem die Vorabpauschale verrechnet werden kann.

Bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds unt...

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