Bis 2017 waren bei (teil)thesaurierenden Investmentfonds jährlich die ausschüttungsgleichen Erträge zu versteuern. Das waren die vom Investmentfonds tatsächlich erzielten "laufenden" Erträge. Ab 2018 ist stattdessen mit der Vorabpauschale[1] die risikolose Marktverzinsung zu versteuern, wenn diese höher ist als die Ausschüttung. Grundlage für die Vorabpauschale ist der Basisertrag, der sich wie folgt errechnet:

 
Rücknahmepreis der Fondsanteile zum 1.1. × Basiszins × 70 %

Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten und wird am 1. Börsentag des Jahres durch die Deutsche Bundesbank berechnet.[2]

 

Vorabpauschale ab 2018[3]

  2018 2019 2020 2023
BMF, Schreiben v. 4.1.2018 9.1.2019 29.1.2020 4.1.2023
Basiszins 0,87 % 0,52 % 0,07 % 2,55 %
Vorabpauschale (70 %) 0,609 % 0,364 % 0,049 % 1,785 %
steuerlicher Zufluss am 2.1.2019 2.1.2020 4.1.2021 2.1.2024
 
Wichtig

Keine negative Vorabpauschale

Für die Jahre 2021 und 2022 ist der Basiszins negativ, womit zum Jahresbeginn 2022 und 2023 keine Vorabpauschale anzusetzen ist.

Damit entfällt der Ansatz einer Vorabpauschale für die Einkommensteuerveranlagung 2023.

Hinweise für Jahre, in denen eine Vorabpauschale anzusetzen ist:

Zur Berechnung der Vorabpauschale wird der Basisertrag um Ausschüttungen gemindert. Die Vorabpauschale kann nicht negativ sein und ist auf die Wertsteigerung des Fondsanteils im Kalenderjahr begrenzt. Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht.[4]

Sie gilt dem Anleger als am 1. Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Hierdurch soll das Steuerabzugsverfahren erleichtert werden, da in vielen Fällen noch ein voller Sparer-Pauschbetrag zur Verfügung steht, mit dem die Vorabpauschale verrechnet werden kann.

Bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds unterliegt die Vorabpauschale der Teilfreistellung.

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