Der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei der doppelten Haushaltsführung ist an die im Gesetz geregelten Reisekostensätze geknüpft.[1] Zulässig ist ausschließlich der Ansatz der Verpflegungspauschalen. Der Steuerpflichtige wird im Ergebnis so behandelt, als wenn er während der ersten 3 Monate der doppelten Haushaltsführung eine berufliche Auswärtstätigkeit durchführt. Für die Zeit nach Ablauf der 3-Monatsfrist tritt eine deutliche Schlechterstellung ein: Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand können nicht mehr angesetzt werden. Auch ein Einzelnachweis eines Mehraufwands kommt nicht infrage.

Die 3-Monatsfrist begegnet auch bei einer Doppelverdienerehe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.[2]

5.1 Zeitlich gestaffelte Verpflegungspauschalen

Der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei der doppelten Haushaltsführung bestimmt sich nach den reisekostenrechtlichen Verpflegungspauschalen[1], auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Ab 2020 wurden die inländischen Verpflegungspauschalen für Reisetage einer beruflichen Auswärtstätigkeit angehoben. Die Erhöhung ist nicht nur für den Reisekostenbereich von Vorteil, sondern in gleicher Weise für den Werbungskostenabzug bei doppelter Haushaltsführung.[2]

Bei Ansatz der gesetzlichen Pauschbeträge ist eine unzutreffende Besteuerung nicht zu prüfen.[3] Der Werbungskostenabzug folgt damit bei beruflichen Auswärtstätigkeiten und bei doppeltem Haushalt denselben einheitlichen Regeln. Es gelten damit für die doppelte Haushaltsführung insbesondere

  • keine Möglichkeit des Einzelnachweises,
  • zeitlich gestaffelte Verpflegungspauschalen von

    • 28 EUR bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden,
    • 14 EUR für An- und Abreisetage bei Familienheimfahrten,
  • eine 3-Monatsfrist für den Ansatz dieser Pauschbeträge.

Die Aufstellung zeigt, dass Verpflegungsmehraufwendungen wie bei dienstlichen Reisen nur für eine Übergangsphase steuerlich anerkannt werden. An Tagen der wöchentlichen Heimfahrten kommt für die Tage der Heimfahrt und der Rückreise zum Beschäftigungsort jeweils eine Verpflegungspauschale von 14 EUR zum Ansatz. Für diese An- und Abreisetage innerhalb der 3-Monatsfrist ist keine Mindestabwesenheitszeit erforderlich. Im Übrigen berechnet sich die Abwesenheitsdauer immer in Bezug auf den eigenen Hausstand, also auf die Hauptwohnung des Arbeitnehmers.

Liegt die auswärtige Tätigkeitsstätte im Ausland, werden innerhalb der 3-Monatsfrist Verpflegungskosten in Höhe der für das jeweilige Land maßgebenden Auslandstagegelder anerkannt.[4] Bei Familienheimfahrten sind für den Tag der Heimfahrt und für den Tag der Rückfahrt zur Tätigkeitsstätte die anteiligen Auslandstagegelder anzusetzen, unabhängig von der Abwesenheitszeit vom eigenen Hausstand oder der beibehaltenen Unterkunft.

[1]

S. Reisekosten.

[2] § 9 Abs. 4a EStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BStBl 2020 I S. 17.

5.2 3-Monatsfrist

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die Verpflegungssituation im Anschluss an die ersten 3 Monate der doppelten Haushaltsführung nicht von der anderer Arbeitnehmer unterscheidet, die am Beschäftigungsort ihre einzige Wohnung haben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung auf 3 Monate

Ein Arbeitnehmer wechselt zum 1.1.2023 seinen Arbeitgeber und nimmt am auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung.

Für die Monate Januar bis März beträgt die steuerfreie Verpflegungspauschale 28 EUR für solche Tage, an denen sich der Arbeitnehmer am auswärtigen Beschäftigungsort aufhält. Für An- und Rückreisetage anlässlich von Familienheimfahrten ermäßigt sich der Betrag von 28 EUR auf 14 EUR. Ab April ist der Abzug von Verpflegungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ausgeschlossen.

Die 3-Monatsfrist gilt für die einzelne doppelte Haushaltsführung. Wird während desselben Kalenderjahres ein neuer doppelter Haushalt eingerichtet, können Verpflegungsmehraufwendungen für weitere 3 Monate in Anspruch genommen werden. Eine neue 3-Monatsfrist läuft auch, wenn die neue doppelte Haushaltsführung erneut am früheren Beschäftigungsort begründet wird.[2] Dasselbe gilt innerhalb derselben doppelten Haushaltsführung, wenn die Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort um mindestens 4 Wochen aus unterbrochen wird. Eine Unterbrechung der Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort aus privaten Gründen (z. B. wegen Urlaub oder Krankheit) hat genauso Einfluss auf die 3-Monatsfrist wie eine Unterbrechung der Tätigkeit aus betrieblichen Gründen. Beides führt zu einem Neubeginn der 3-Monatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens 4 Wochen gedauert hat.[3] Auf den Grund der Unterbrechung – berufliche oder private Motive – kommt es nicht mehr an. Bisher waren nur be...

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