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Doppelte Haushaltsführung / 5 Mehraufwand für Verpflegung

Rainer Hartmann
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Der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei der doppelten Haushaltsführung ist an die im Gesetz geregelten Reisekostensätze geknüpft.[1] Zulässig ist ausschließlich der Ansatz der Verpflegungspauschalen. Der Steuerpflichtige wird im Ergebnis so behandelt, als wenn er während der ersten 3 Monate der doppelten Haushaltsführung eine berufliche Auswärtstätigkeit durchführt. Für die Zeit nach Ablauf der 3-Monatsfrist tritt eine deutliche Schlechterstellung ein: Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand können nicht mehr angesetzt werden. Auch ein Einzelnachweis eines Mehraufwands kommt nicht infrage.

Die 3-Monatsfrist begegnet auch bei einer Doppelverdienerehe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.[2]

[1] § 9 Abs. 4a Satz 12 EStG.
[2] BFH, Urteil v. 8.7.2010, VI R 10/08, BFH/NV 2010 S. 2324.

5.1 Zeitlich gestaffelte Verpflegungspauschalen

Der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei der doppelten Haushaltsführung bestimmt sich nach den reisekostenrechtlichen Verpflegungspauschalen[1], auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.[2]

Bei Ansatz der gesetzlichen Pauschbeträge ist eine unzutreffende Besteuerung nicht zu prüfen.[3] Der Werbungskostenabzug folgt damit bei beruflichen Auswärtstätigkeiten und bei doppeltem Haushalt denselben einheitlichen Regeln. Es gelten damit für die doppelte Haushaltsführung insbesondere

  • keine Möglichkeit des Einzelnachweises,
  • zeitlich gestaffelte Verpflegungspauschalen von

    • 28 EUR bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden,
    • 14 EUR für An- und Abreisetage bei Familienheimfahrten,
  • eine 3-Monatsfrist für den Ansatz dieser Pauschbeträge.

Die Aufstellung zeigt, dass Verpflegungsmehraufwendungen wie bei dienstlichen Reisen nur für eine Übergangsphase steuerlich anerkannt werden. An Tagen der wöchentlichen Heimfahrten kommt für die Tage der Heimfahrt und der Rückreise zum Beschäfti...

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