Eine Musterfeststellungsklage soll Verbraucherrecht stärken

Eine Sammelklage in Form der Musterfeststellungsklage soll die Rechte von Verbrauchern in Fällen wie der Abgasmanipulation an Autos stärken. Der Gesetzgeber hat Fahrt aufgenommen, nachdem deutlich wurde, dass die Situation der VW-Käufer in USA deutlich besser ist als die der betroffenen deutschen Verbraucher, die einzeln klagen müssen.

Angeschoben wurde die europarechtlich schon länger geforderte Gesetzesinitiative durch die VW-Abgasaffäre. Nicht nur Verbraucherschützer empfinden es als ungerecht, dass der VW-Konzern an die von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer ihrer Fahrzeuge in den USA Entschädigungsleistungen erbringt, während europäische Kunden, sofern sie nicht ein gerichtliches Urteil erstreiten, wohl leer ausgehen.

Möglichkeit der Sammelklage stärkt Verbraucher

Unter anderem die Möglichkeit von Sammelklagen in den USA dürfte die Motivation von VW zur freiwilligen Zahlung von Entschädigungen beflügelt haben.

In Deutschland muss jeder einzelne Verbraucher für sich entscheiden, ob er das Risiko einer zivilrechtlichen Klage eingeht oder nicht.

Gesetzgeber legt Entwurf eine Musterfeststellungsklage vor

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung sich nun endgültig zur Einführung der Sammelklage zur Stärkung der Verbraucherrechte in solchen Fällen entschlossen. Der Referenten-Entwurf der Bundesregierung zu der seit langem angekündigten Einführung der Musterfeststellungsklage liegt nun vor. Ob das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird, ist aber noch äußerst ungewiss.  

Angelehnt an Kapitalanleger-Sammelklage aus dem KapMuG

Die in dem Referentenentwurf vorgesehene Musterfeststellungsklage ist stark angelehnt an die bereits für Kapitalanleger nach dem KapMuG bestehende Möglichkeit der Sammelklage.

Auch das KapMuG hatte der Gesetzgeber erst beschlossen, nachdem das LG Frankfurt von nahezu 17.000 Anlegern mit Einzelklagen wegen des Telekom-Aktienskandals überschwemmt wurde und den Klageansturm nur mit Mühe bewältigen konnte.

Musterfeststellungsklage auch für KMU

Der jetzige Entwurf zur Musterfeststellungsklage soll im wesentlichen durch in die ZPO einzufügende Vorschriften Verbrauchern und auch kleinen und mittelständischen Unternehmen den Weg zur Musterfeststellungsklage eröffnen. Um einen Missbrauch des neuen Rechtsinstituts zu verhindern, wird die Klagebefugnis beschränkt auf

  • zugelassene Verbraucherverbände,
  • die Industrie- und Handelskammern und
  • die Handwerkskammern (§ 3 UKlaG).

Diese können eine Musterfeststellungskage einreichen, wenn sie darlegen können, dass diese für mindestens zehn betroffene Verbraucher und/oder Unternehmen bedeutsam ist.

Bindungswirkung des Feststellungsurteils

Die entscheidende Wirkung der Musterfeststellungsklage folgt aus der Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils. Gemäß §§  17 ff KapMuG kann das Gericht

  • Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art
  • zum „Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs oder Rechtsverhältnisses“ treffen,
  • an die ein später im Rahmen einer Leistungsklage von einem betroffenen Verbraucher oder Unternehmen angerufenes Gericht gebunden ist.

Dem mit der Musterfeststellungsklage befassten Gericht wird damit die Möglichkeit eingeräumt, unterschiedlichste Vorfragen für mögliche Leistungsklagen zu klären und damit entscheidende Unsicherheiten für einen später mit einer Leistungsklage eingeleiteten Prozess im Vorfeld auszuräumen.

Vergleiche ohne zwingende Bindungswirkung

Darüber hinaus soll den Parteien des Musterfeststellungsverfahrens die Möglichkeit zum Abschluss umfassender Vergleiche eingeräumt werden. Ein solcher Vergleich bedarf allerdings der Genehmigung durch das Gericht, das zu prüfen hat, ob der von den Parteien gewünschte Vergleich unter Abwägung aller Umstände eine für sämtliche von dem Vergleichsabschluss betroffenen Personen oder Unternehmen angemessene Regelung beinhaltet.

Forderungsanmeldung gegen eine geringe Gebühr

Verbraucher und Unternehmen, die die Vorteile eines Musterfeststellungsverfahrens für sich in Anspruch nehmen möchten, können bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ihre Ansprüche in einem Klageregister anmelden, wobei die Anmeldung in vereinfachter elektronischer Form möglich sein wird. Die Anmeldung soll mit einer pauschalen Gebühr von zehn Euro verbunden sein.

Die individuelle Leistungsklage ist zusätzlich erforderlich

Nur derjenige, der in einem Musterklageverfahren seine Ansprüche angemeldet hat, soll auch vom Ergebnis profitieren und die Bindungswirkung einer getroffenen Entscheidung für sich in Anspruch nehmen können.

  • Auch der Anmelder wird jedoch in Zukunft häufig gezwungen sein, seine Forderung gegebenenfalls nach Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens in einer eigenständigen Leistungsklage geltend zu machen.
  • Die Verjährung seiner Ansprüche ist während der Dauer des Musterfeststellungsverfahrens gehemmt.
  • An den Abschluss eines Vergleiches ist er nicht zwingend gebunden. Nach dem jetzigen Entwurf soll der Anmelder die Möglichkeit haben, innerhalb eines Monats nach Abschluss eines Vergleiches aus dem Vergleich auszutreten.
  • Der Vergleich verliert insgesamt seine Wirkung, wenn mehr als 30 % der angemeldeten Personen aus dem Vergleich austreten.

Zuständigkeit der Landgerichte

Zuständig für die Entscheidung über die Musterfeststellungsklage sollen die Landgerichte sein, wobei die Möglichkeit einer Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter entfällt. Die Landesregierungen soll ermächtigt werden, die örtliche Zuständigkeit für Musterfeststellungsklagen auf einige wenige Landgerichte zu konzentrieren.

Gesetz mit langer Vorlaufzeit

Für VW-Kunden wird die neue Gesetzeslage keine Vorteile bringen. Wegen der erforderlichen umfangreichen organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen soll das Gesetz, dass ja erst noch beschlossen werden muss, erst zwei Jahre nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Verbraucherschlichtungsstelle für Kfz noch nicht in Sicht

Vor dem Hintergrund des Abgasskandals hatten die Grünen im Rahmen ihrer kleinen Anfrage auch die Einrichtung einer Schlichtungsstelle für Verbraucher im Kfz-Bereich thematisiert. Die Bundesregierung hat darauf verwiesen, mit den Beratungen zur Frage einer unabhängigen Verbraucherschlichtungsstelle beim Neuwagenkauf noch zu keinem abschließenden Ergebnis gelangt zu sein. Ein konkreter Zeitplan hierzu könne deshalb noch nicht vorgelegt werden (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/10539).

Hintergrund:

Schon in 2013 hatte die EU-Kommission hat den Mitgliedstaaten empfohlen, kollektive Schadenersatz- und Unterlassungsklagen auf nationaler Ebene einzuführen. Dafür stellt sie gemeinsame, nicht verbindliche Grundsätze auf, um Bürgern und Unternehmen die Durchsetzung ihrer EU-Rechte zu erleichtern.

Insbesondere für die Durchsetzung von Ansprüchen in Bereichen

  • Verbraucherschutz,

  • Wettbewerb,

  • Umweltschutz

  • und Finanzdienstleistungen

sollen ein kollektives Rechtsschutzverfahren eingeführt werden.

Der Zugang zum Recht würde durch ein gemeinsames Konzept in der Europäischen Union verbessert, geeignete Verfahrensgarantien sollen gleichzeitig Klagemissbrauch verhindern.

Schlagworte zum Thema:  Kraftfahrzeug