(1) Bei Überschreitung des EGW für sensorische Wirkungen unter normalen Arbeitsbedingungen im statischen Magnetfeld mit B > 2 T nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.7 hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass

 

1.

die Exposition am Arbeitsplatz nur die Gliedmaßen der Beschäftigten betrifft und eine gefährdende Exposition von Kopf und Rumpf ausgeschlossen ist oder

 

2.

nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 EMFV

 

a)

die Überschreitung der EGW für sensorische Wirkungen nach Teil 2 Anhang 1 Tabellen A1.7 und A1.10 auf kurzzeitige Einzelereignisse unter definierten Betriebsbedingungen beschränkt ist,

 

b)

die EGW für kontrollierte Arbeitsbedingungen nach Teil 2 Anhang 1 Tabellen A1.7 und A1.9 eingehalten werden,

 

c)

nur speziell unterwiesene und geschulte Beschäftigte Zugang zu den kontrollierten Bereichen haben,

 

d)

spezielle Arbeitspraktiken und Maßnahmen, insbesondere kontrollierte Bewegungen der Beschäftigten im Bereich mit hohen räumlichen Magnetfeldgradienten, angewendet werden und

 

e)

weitere Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 EMFV ergriffen werden, wenn vorübergehende Symptome nach § 6 Absatz 7 EMFV auftreten.

Hinweis: Wird der EGW für sensorische Wirkungen bei Tätigkeiten in statischen Magnetfeldern mit B > 2 T überschritten, können bei Bewegungen in diesen Feldern durch induzierte Körpertröme im zentralen Nervensystem z. B. Schwindel und/oder Übelkeit auftreten (siehe Teil "Allgemeines" Anhang 1 Abschnitt A1.3).

 

(2) In Ergänzung der unter Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben c bis e genannten organisatorischen Maßnahmen können technische Maßnahmen zur Vermeidung einer Ganzkörperexposition und Teilkörperexposition des Kopfes und Rumpfes z. B. Abgrenzungen (siehe Teil "Allgemeines" Abschnitt 6.2) oder Abschrankungen (siehe Teil "Allgemeines" Abschnitt 6.3) mit Durchgriffs- und Durchtrittsöffnungen für die Gliedmaßen umfassen.

 

(3) Im Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird als "kurzzeitige Einzelereignisse" das Auftreten von sensorischen Wirkungen wie folgt verstanden:

 

1.

"kurzzeitig" ist die Zeitspanne von der Überschreitung des EGW für sensorische Wirkungen bis zur eigentlichen Wahrnehmung der sensorischen Wirkung durch den exponierten Beschäftigten einschließlich der Dauer der daraufhin unverzüglich durchzuführenden Sofortmaßnahmen zur Reduktion der Exposition unterhalb des EGW für sensorische Wirkungen,

 

2.

"Einzelereignis" beschreibt in diesem Zusammenhang eine Überschreitung der EGW für sensorische Wirkungen bzw. der unteren ALS für statische und niederfrequente magnetische Felder (z. B. durch das Verhalten oder die Bewegung des Beschäftigten). Die Überschreitung kann eine reversible sensorische Wirkung zur Folge haben.

Weitere absehbare Überschreitungen werden durch verhaltensbezogene Maßnahmen, die z. B. im Rahmen der Unterweisung (siehe Abschnitt 7.5) den Beschäftigten vorgestellt werden, vermieden.

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