(1) Bei Überschreitung des EGW für sensorische Wirkungen unter normalen Arbeitsbedingungen im statischen Magnetfeld mit B > 2 T nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.7 hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass
1. |
die Exposition am Arbeitsplatz nur die Gliedmaßen der Beschäftigten betrifft und eine gefährdende Exposition von Kopf und Rumpf ausgeschlossen ist oder |
2. |
nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 EMFV
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Hinweis: Wird der EGW für sensorische Wirkungen bei Tätigkeiten in statischen Magnetfeldern mit B > 2 T überschritten, können bei Bewegungen in diesen Feldern durch induzierte Körpertröme im zentralen Nervensystem z. B. Schwindel und/oder Übelkeit auftreten (siehe Teil "Allgemeines" Anhang 1 Abschnitt A1.3).
(2) In Ergänzung der unter Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben c bis e genannten organisatorischen Maßnahmen können technische Maßnahmen zur Vermeidung einer Ganzkörperexposition und Teilkörperexposition des Kopfes und Rumpfes z. B. Abgrenzungen (siehe Teil "Allgemeines" Abschnitt 6.2) oder Abschrankungen (siehe Teil "Allgemeines" Abschnitt 6.3) mit Durchgriffs- und Durchtrittsöffnungen für die Gliedmaßen umfassen.
(3) Im Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird als "kurzzeitige Einzelereignisse" das Auftreten von sensorischen Wirkungen wie folgt verstanden:
Weitere absehbare Überschreitungen werden durch verhaltensbezogene Maßnahmen, die z. B. im Rahmen der Unterweisung (siehe Abschnitt 7.5) den Beschäftigten vorgestellt werden, vermieden.
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