(1) Zu ortsfesten Druckanlagen für Gase muss ein Sicherheitsabstand vorhanden sein, außerhalb dessen bei Freisetzung gemäß TRGS 407 Nummer 3.2.4 Absatz 2

 

1.

von entzündbaren Gasen das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen werden kann; dieser Sicherheitsabstand muss unabhängig von explosionsgefährdeten Bereichen festgelegt sein,

 

2.

von akut toxischen Gasen der Kat. 1, 2 oder 3 das Auftreten einer Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden kann; dieser Sicherheitsabstand muss unabhängig von den Bereichen mit möglicher Gefährdung gemäß Nummer 4.1 Absatz 4 festgelegt sein.

 

(2) Der Sicherheitsabstand muss mittels einer Ausbreitungsrechnung festgelegt sein, z. B. nach VDI-Richtlinie VDI 3783 Blatt 1 für Gase leichter als oder gleich schwer wie Luft bzw. nach Blatt 2 für Gase schwerer als Luft. Dabei ist eine mittlere Ausbreitungssituation zugrunde zu legen. Für die Ausbreitungsberechnung sind

 

1.

die maximal mögliche Menge/der maximal mögliche Mengenstrom freigesetzten Gases (siehe Absatz 3),

 

2.

die Grenzwertkonzentration des freigesetzten Gases (siehe Absatz 4) und

 

3.

die Freisetzungs- und Ausbreitungsbedingungen (siehe Absatz 5)

zu berücksichtigen.

 

(3) Bei der Festlegung der maximal möglichen Menge/des maximal möglichen Mengenstroms freigesetzten Gases gemäß Absatz 2 Nr. 1 ist zu berücksichtigen, ob durch eine Abweichung vom bestimmungsgemäßen Betrieb die gleichzeitige Freisetzung von Gas an mehreren Stellen erfolgen kann. Ist dies der Fall, sind die gleichzeitig freigesetzten Gasmengen zu berücksichtigen.

 

(4) Die Grenzwertkonzentration gemäß Absatz 2 Nr. 2 ist die Konzentration, unterhalb derer

 

1.

bei entzündbaren Gasen das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen werden kann; davon kann ausgegangen werden, wenn die untere Explosionsgrenze (UEG) nicht überschritten wird,

 

2.

bei akut toxischen Gasen eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann; davon kann ausgegangen werden, wenn der AEGL-2-Wert (AEGL = Acute Exposure Guideline Level) für 60 min bzw. ein vergleichbarer gasspezifischer Grenzwert nicht überschritten wird.

 

(5) Bei der Festlegung der Freisetzungs- und Ausbreitungsbedingungen gemäß Absatz 2 Nr. 3 sind jeweils die besonderen Randbedingungen für den Standort zu berücksichtigen.

 

(6) Für ortsfeste Druckanlagen für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen < 3 t beträgt der Sicherheitsabstand 3 m. Für Einschränkungen des Sicherheitsabstands siehe Nummer 4.1 Absatz 2.

 

(7) Befinden sich innerhalb des Sicherheitsabstands Schutzobjekte, so müssen Maßnahmen getroffen werden, die zu einer Verringerung des Sicherheitsabstandes führen (z. B. Ableitung von Gasen in Entsorgungssysteme oder geschlossene Auffangsysteme).

 

(8) Innerhalb des Sicherheitsabstandes müssen besondere Maßnahmen zur Alarmierung und Gefahrenabwehr getroffen werden.

 

(9) Im Bereich von ortsfesten Druckanlagen für

 

1.

entzündbare Gase mit einem Fassungsvermögen > 30 t

 

2.

akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3

muss ein gut sichtbarer Windrichtungsanzeiger, z. B. ein Windsack, aufgestellt sein. Ist durch die Art der Aufstellung ein örtlicher Windrichtungsanzeiger nicht zweckdienlich, so kann die Windrichtung auch zentral an der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle, z. B. Werkfeuerwehr, angezeigt werden.

 

(10) Im Bereich von ortsfesten Druckanlagen für

 

1.

verflüssigte entzündbare Gase mit einem Fassungsvermögen > 200 t,

 

2.

akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3 mit einem Fassungsvermögen > 30 t

muss zusätzlich ein Windgeschwindigkeitsanzeiger mit Fernanzeige zur Messwarte vorhanden sein.

 

(11) Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, ob Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung von entzündbaren oder akut toxischen Gasen in Folge störungsbedingter Freisetzung erforderlich sind. In dem Fall sind insbesondere folgende Maßnahmen zu ergreifen:

 

1.

Erzeugen von Wasserschleiern zum Niederschlagen einer Gaswolke bei Gasen, die wasserlöslich sind, wie z. B. Ammoniak, Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Ethylenoxid, Chlorwasserstoff,

 

2.

Erzeugen von Wasserschleiern zur Begrenzung der Ausbreitung einer Gaswolke bei Gasen, die in Wasser nicht oder nur wenig löslich sind, wie z. B. Chlor,

 

3.

Begrenzen der flächigen Ausbreitung durch Verwirbeln des ausgetretenen Gases mittels Wasserdampf (Dampfsperre) oder

 

4.

chemische Umsetzung des freigesetzten Gases durch Versprühen geeigneter Flüssigkeiten, wie z. B. Ammoniakwasser für Phosgen.

Die erforderlichen Einrichtungen, z. B. Sprührohre, Sprühwände, müssen im Bedarfsfall schnell verfügbar sein. Sie können fahrbar oder ortsfest eingebaut sein oder durch die Werkfeuerwehr bereitgestellt werden.

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