Unter dem Begriff Absturzsicherung werden Geländer, feste Abschrankungen oder Absperrungen, Brüstungen, Abdeckungen und ähnliche Einrichtungen zusammengefasst. Eine Absturzsicherung ist eine zwangsläufig wirksame, kollektive, technische Schutzmaßnahme, die einen Absturz auch ohne bewusstes Mitwirken der Beschäftigten oder sonstiger gefährdeter Personen verhindert. Die damit verbundene Absturzgefährdung kann gem. Abschn. 4.1 ASR A2.1 und Abschn. 3.3 TRBS 2121 nach folgenden Kriterien bewertet werden:

  • Höhenunterschied zwischen Absturzkante und tiefer liegender Fläche oder Gegenstand,
  • Abstand zur Absturzkante (horizontaler Abstand zwischen der tragfähigen/durchtrittsicheren und der nicht tragfähigen/nicht durchtrittsicheren Fläche sowie vertikaler Abstand zwischen einerseits Gerüstbelag und andererseits Gebäude, Glasflächen oder Bauteilen),
  • Beschaffenheit des Standplatzes (Neigungswinkel), der Standfläche (z. B. Rutschhemmung),
  • Beschaffenheit der tiefer liegenden Fläche oder des Gegenstandes,
  • Art und Dauer der Tätigkeit (körperliche Belastung),
  • Arbeitsumgebungsbedingungen, z. B. Sichtverhältnisse/Erkennbarkeit der Absturzkante, Erkennbarkeit, Vibrationen, gleichgewichtsbeeinflussende Faktoren, Witterungseinflüsse, Beleuchtung, Tageszeit, Blendwirkung.

Eine Gefährdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m vor (Anhang 2.1 Abs. 1 ArbStättV, Abschn. 4.1 Abs. 4 ASR A2.1). Befinden sich Arbeitsplätze oder Verkehrswege 0,2 m bis 1 m oberhalb einer angrenzenden Fläche, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob und welche Absturzsicherungen erforderlich sind. Bei einer Gefährdung des Hineinfallens oder des Versinkens in Stoffen ist unabhängig von der Absturzhöhe ein Schutz gegen Absturz vorzusehen. Eine weitere Unterscheidung nach Absturzhöhen enthält Abschn. 8.2 ASR A2.1. Dort werden Schutzvorrichtungen, die ein Abstürzen von Beschäftigten an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Baustellen verhindern, abgestuft für verschiedene Absturzhöhen gefordert:

  1. unabhängig von der Absturzhöhe bei

    1. Arbeitsplätzen auf Baustellen am und über Wasser oder an und über anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,
    2. Verkehrswegen auf Baustellen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,
  2. bei mehr als 1 m Absturzhöhe an Wandöffnungen, an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen und an allen übrigen Verkehrswegen auf Baustellen sowie
  3. bei mehr als 2 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.

Bei einer Absturzhöhe bis zu 3 m ist eine Schutzvorrichtung entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken von baulichen Anlagen mit bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50 m² Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden und diese Beschäftigten besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein.

 
Praxis-Tipp

Umgang mit den vorgegebenen Absturzhöhen

Neben den angegebenen Zahlenwerten wird im Arbeitsschutzrecht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zulässige Absturzhöhen entsprechend der jeweiligen betrieblichen Situation nicht starr festgelegt sind. Entscheidend ist das Ergebnis der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung, bei der die Absturzgefährdungen nicht nur von der Absturzhöhe abhängig sind, sondern bei der auch andere Einflussgrößen berücksichtigt werden.

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