Zusammenfassung

 
Überblick

Umzugskosten gehören ebenso wie die Kosten für die Wohnung grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG). Als Werbungskosten können Umzugskosten jedoch gem. § 9 EStG abziehbar sein, wenn und soweit sie durch einen beruflich veranlassten Umzug entstehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer das auslösende Moment für den Umzug ist. Das ist z. B. der Fall, wenn eine Fahrzeitverkürzung von mindestens 1 Stunde arbeitstäglich erreicht wird. Private Gründe dürfen grundsätzlich nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen. Der Steuerpflichtige muss die berufliche Veranlassung der Umzugskosten nachweisen.

Dem Umfang nach können die tatsächlichen Umzugskosten i. d. R. bis zur Höhe der Aufwendungen abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten. Dort sind für bestimmte Fälle Pauschalen vorgesehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 9 EStG (Werbungskosten), § 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG (Steuerfreie Erstattung von Umzugskosten) sowie im Bundesumzugskostengesetz (BUKG); Anweisungen für die Verwaltung enthält R 9.9 LStR (Umzugskosten).

Höchstbeträge für die Anerkennung beruflich bedingter Umzugskosten wurden mit BMF, Schreiben v. 21.7.2021, IV C 5 – S 2353/20/10004, BStBl 2021 I S. 1021, durch die Finanzverwaltung geregelt.

1 Berufliche Veranlassung

1.1 Abgrenzung berufliche – private Veranlassung

Umzugskosten sind beruflich veranlasst, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen das auslösende Moment für den Umzug ist und Umstände der privaten Lebensführung nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen. Beruflich veranlasst sind z. B. Aufwendungen, die durch den Dienstantritt entstehen. Dies gilt auch für die erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit. Steht die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien, z. B. wegen Wegezeitverkürzung von mehr als 1 Stunde, eindeutig fest, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH weitere Motive des Steuerpflichtigen für den Umzug in eine bestimmte Wohnung, z. B. Umzug in größere Mietwohnung oder Eigenheim, Gründung einer Familie, Scheidung usw., im Allgemeinen nicht relevant.[1] In Fällen dieser Art soll es nicht auf eine Gesamtbetrachtung ankommen. Deshalb steht es z. B. der beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht entgegen, wenn der Ehegatte dem Arbeitnehmer an den neuen Beschäftigungsort unter Wechsel seiner Arbeitsstelle folgt und die Eheleute am erstmaligen Arbeitsort des Ehemanns ihren ersten gemeinsamen Hausstand gründen.[2] Eine berufliche Veranlassung der Umzugskosten ist auch dann zu bejahen, wenn ein Arbeitnehmer an eine andere Betriebsstätte desselben Arbeitgebers versetzt wird oder wenn der Umzug Folge einer Verlegung der Betriebsstätte oder des Sitzes des Arbeitgebers ist.[3]

Der BFH wird zu klären haben[4], ob Umzugskosten beruflich veranlasst sind, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führt und bei den Ehegatten dadurch ein eigenes Arbeitszimmer zur Verfügung steht, sich jedoch keine wesentliche Fahrzeitersparnis ergibt.

In der Person des Arbeitnehmers liegende private Gründe für die berufliche Veränderung schließen eine berufliche Veranlassung der Umzugskosten nicht zwingend aus. Der beruflichen Veranlassung steht nicht entgegen, dass der Arbeitsplatz- oder Berufswechsel auf dem eigenen Wunsch des Arbeitnehmers beruht.

Tritt ein Arbeitnehmer eine Stellung bei einem anderen Arbeitgeber an, um besser in seinem Beruf vorwärts zu kommen, sind die Aufwendungen für den Umzug eindeutig beruflich veranlasst. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer durch den Berufswechsel seine bisherige private Lebensstellung wesentlich verbessert.

In den vorstehend genannten Fällen sind etwa neben der beruflichen Veranlassung bestehende private Motive für die Auswahl der neuen Wohnung grundsätzlich irrelevant.[5]

 
Hinweis

Seltene Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Sucht der Steuerpflichtige seinen Arbeitsplatz vergleichsweise selten auf, ist das Gewicht der mit dem Umzug verbundenen Verkürzung der Wegezeit zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei der Abwägung der beruflichen und privaten Gründe für den Umzug deutlich gemindert. Dementsprechend kann in solchen Fällen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die durch den Umzug entstandene Zeitersparnis den maßgeblichen Gesichtspunkt für die Wahl des Wohnorts darstellt.[6] Kann die berufliche Veranlassung der Aufwendungen nicht festgestellt werden, gehen Zweifel zulasten des Steuerpflichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Umzug in größere Wohnung

Ist ein Umzug z. B. wegen Arbeitsplatzwechsels beruflich veranlasst, steht es dem Werbungskostencharakter der Aufwendungen nicht entgegen, wenn z. B. infolge Familienzuwachses eine größere Wohnung als bisher bezogen wird.[7]

 
Praxis-Beispiel

Umzugskosten infolge einer Trennung/Scheidung

Umzugskosten, die infolge einer Trennung bzw. Scheidung von Eheleuten entstehen, können trotzdem als ...

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