Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.10.2010, 4 A 1334/17; Vorinstanz: VG Münster, Urteil v. 3.5.2017, 9 K 2560/15

Für Kraftfahrer gelten eine Vielzahl von besonderen Bestimmungen, unter anderem kommen auch europäische Vorgaben zum Tragen, wie die für die Lenk- und Ruhezeiten. Dies liegt daran, dass der Güterverkehr per LKW häufig grenzüberschreitend ist. Von den Lenk- und Ruhezeiten muss die Arbeitszeit unterschieden werden. Für abhängig beschäftigte Kraftfahrer gilt grundsätzlich das Arbeitszeitgesetz, dessen Einhaltung das Bundesamt für Güterverkehr kontrolliert. Ob die Arbeitszeiten von Kraftfahrern, die Tierkadaver zu einer Fleischmehlfabrik transportieren, wegen des Vorrangs europäischer Regelungen nicht unter die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes fallen, hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu beurteilen.

Die allgemeinen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes über die tägliche Höchstarbeitszeit würden nicht dadurch verdrängt, dass für Fahrpersonal gesetzliche Sonderregelungen über die wöchentliche Höchstarbeitszeit festgelegt seien. Mit dieser Annahme wich der Senat von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ab. Der Senat hat aus diesem Grund die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

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