BAG, Urteil v. 30.11.2022, 5 AZR 336/21; Vorinstanz: LAG Nürnberg, Urteil v. 23.4.2021, 8 Sa 450/20

Weil die Versetzung des Ryanair Piloten bereits aufgrund des Weisungsrechts des Arbeitgebers wirksam war, hatte das Gericht über die Wirksamkeit der vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung nicht mehr zu entscheiden. Das BAG wies zudem die Revisionen weiterer Ryanair Piloten in 3 Parallelverfahren (Az. 5 AZR 352/21, 5 AZR 369/21, 5 AZR 462/21) ebenfalls zurück.

Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber die Versetzung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen einseitig anordnen. Das ergibt sich aus dem arbeitsvertraglichen Direktionsrechts gem. § 106 GewO. Den Anordnungen müssen Arbeitnehmende prinzipiell Folge leisten. Über den genauen Umfang des Direktionsrechts kommt es immer wieder zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen.

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