BGH, Urteil v. 28.4.2020, II ZB 13/19

Wer an gemeinnützige Institutionen denkt, hat vielfach zunächst Vereine und Stiftungen im Sinn. Aber auch gemeinnützige Kapitalgesellschaften finden sich immer häufiger. Besonders beliebt bei den gemeinnützigen Kapitalgesellschaften ist die gemeinnützige GmbH (gGmbH). Ebenso wie die Stiftung kann sie bereits von einer einzigen Person errichtet werden. Der wesentliche Vorteil der gGmbH liegt in der großen Flexibilität. So besteht bei der Satzung weitgehende Gestaltungsfreiheit und es können beispielsweise zusätzliche Gremien neben der Geschäftsführung angepasst auf die Bedürfnisse im Einzelfall eingerichtet werden.

Auch bei der Vermögensaufbringung kann die gGmbH Vorteile gegenüber einer gemeinnützigen (rechtsfähigen) Stiftung haben, denn sie kann bereits mit einem Stammkapital von 25.000 EUR gegründet werden, während die Stiftungsaufsichtsbehörden die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung im Regelfall frühestens ab einem (Bar-)Vermögen von 50.000 EUR zulassen. Gerade für kleine Vermögen, die für eine GmbH-Gründung und damit für eine Stiftungserrichtung erst recht (noch) nicht ausreichen, kann eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in Betracht kommen, zumal sie alle Gestaltungs- und Flexibilitätsvorteile einer gGmbH hat.

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