[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung: Keine Beitragsnachzahlung für privat Versicherten

    Kann eine private Krankenversicherung die Weiterzahlung der Beiträge verlangen, obwohl eine Kündigung vorlag und bereits eine gesetzliche Krankenversicherung abgeschlossen war? Ist die Vorlage eines Nachversicherungsnachweises erforderlich, um die Beitragspflicht zu beenden? Mit diesen Fragen beschäftigte sich das AG Halle.

    Hintergrund

    Ein privat Krankenversicherter war in die Insolvenz geraten und hatte im Zuge dessen am 26.6.2015 seinen Vertrag bei dem Krankenversicherer gekündigt. 4 Tage zuvor hatte er sich bereits bei einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert.

    Die private Krankenversicherung teilte dem Mann daraufhin schriftlich mit, dass die Kündigung zum 1.12.2015 wirksam sei, aber nur, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis über die Pflichtversicherung vorlege.

    Knapp 3 Monate nach Erhalt des Kündigungsschreibens teilte ein Mitarbeiter der Versicherung dem Mann telefonisch mit habe, dass der Nachweis der Anschlussversicherung nicht vorliege und der Vertrag daher unverändert fortbestehe.

    Vor Gericht musste geklärt werden, ob der private Krankenversicherer noch Ansprüche gegen den ehemaligen Versicherungsnehmer hat. Konkret forderte die Versicherung eine Nachzahlung von Beiträgen in Höhe von 1.536 EUR für die Jahre 2018 und 2019.

    Entscheidung

    Das AG Halle sah keinen Anspruch der Versicherung gegen den ehemaligen Kunden. Der Versicherer könne sich nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 Abs. 6 VVG berufen. Dazu hätte der Versicherer den Versicherungsnehmer nachweisbar auf die fehlende Anschlussversicherung hinweisen müssen.

    Der Versicherer habe jedoch nicht nachweisen können, dass er die Zurückweisung der Kündigung schriftlich dokumentiert habe. Voraussetzung für diese Hinweispflicht des Versicherers ist, dass das Schreiben dem Versicherten auch zugegangen ist. Die dem Versicherungsnehmer geschuldete Information ist empfangsbedürftig.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Versicherer verpflichtet, seinen Kunden bei einer unvollständigen, formunwirksamen, verspäteten oder aus einem anderen Grund ungültigen Kündigung unverzüglich über den Mangel zu informieren.

    Unterlässt der Versicherer dies, wird die ansonsten unwirksame Kündigung nach Treu und Glauben als wirksam angesehen.

    Nach überwiegender Auffassung schafft der Versicherer durch sein Untätigbleiben einen Vertrauenstatbestand.

    Es widerspreche Treu und Glauben, ohne Gegenleistung – der Mann war gesetzlich krankenversichert – einen Zahlungsanspruch zu begründen. Die Versicherung trage weder das Risiko, die Kosten der Heilbehandlung zu übernehmen, noch habe es in dem Zeitraum, für den die Versicherung Beiträge nachforderte, Anträge auf Kostenerstattung gegeben.

  2. Wegzugsbesteuerung: Was bedeutet "vorübergehende Abwesenheit"?

    Das zum Entfallen der sog. Wegzugsbesteuerung führende Merkmal der nur "vorübergehenden Abwesenheit" ist unabhängig von einer "Rückkehrabsicht" erfüllt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitrahmens von 5 Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird.

    Hintergrund

    X zog unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes zum 1.3.2014 nach Dubai (Vereinigte Arabische Emirate, VAE). Dort bezog er eine Eigentumswohnung. Bis zum 31.12.2015 hatte er im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Zum Zeitpunkt seines Wegzugs war er u. a. an verschiedenen Kapitalgesellschaften mit inländischem Sitz beteiligt.

    Ab 1.1.2016 war X wieder unter einer inländischen Anschrift gemeldet. Zum 10.12.2016 meldete er sich erneut aus Deutschland in die VAE ab. Zum 1.8.2017 meldete er den Rückzug aus den VAE nach Deutschland an.

    Im Oktober 2016 hatte der Prozessbevollmächtigte des X dem Finanzamt mitgeteilt, X halte sich in 2016 in der Weise in Deutschland auf, dass er als unbeschränkt steuerpflichtig anzusehen sei (Wohnsitzverlegung). In 2016 werde die Abwicklung seines Vermögens betrieben, damit der Wohnsitz zum 1.1.2017 wieder (und dann dauerhaft) in das Inland verlegt werden könne.

    Das Finanzamt erfasste für das Wegzugsjahr 2014 Veräußerungsgewinne i. S. v. § 6 Abs. 1 AStG i. V. m. § 17 EStG. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AStG für ein Entfallen der Wegzugsbesteuerung wegen nur vorübergehender Abwesenheit seien nicht erfüllt.

    Die dagegen gerichtete Klage blieb im Streitpunkt ohne Erfolg. X habe nicht glaubhaft gemacht, dass er bei seinem Wegzug in die VAE die Absicht hatte, nach Deutschland zurückzukehren.

    Entscheidung

    Der BFH w...

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