Veranstaltungsbezogene und tatsächlich angefallene Kosten in maximal branchenüblicher Höhe sind zu 100% ansetzbar und werden bis zu 90 % gefördert. Kosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal beim Veranstalter) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden.

Folgende Kosten sind förderfähig:

 
# Kostenart
1. Miet- und Pachtkosten
1.1 Veranstaltungsstätten
1.2 Sonstige Gebäude und bauliche Anlagen
1.3 Sonstige erforderliche Nutzflächen (z.B. landwirtschaftliche Flächen)
1.4 Veranstaltungstechnik
1.5 Veranstaltungsausstattung
1.6 Mobile Infrastruktur
1.7 Mobile Sanitäranlagen
1.8 Ver- und Entsorgung Strom, Wasser, Abwasser, IT & TK
1.9 Absperrsysteme
1.10 Transport und Logistik
1.11 Werbekosten
1.12 Mietfahrzeuge- und Maschinen
2. Sonstige Kosten
2.1 Veranstaltungs-/Produktionsplanung und -leitung
2.2

Personal, Dienstleister und Subunternehmer

Selbstständige Einzelunternehmer können geleistete veranstaltungsbezogene Arbeitsstunden (zu einem branchenüblichen Stundensatz) geltend machen.
2.3 Veranstaltungsordnungsdienst
2.4 Sicherheit
2.5 Sanitätsdienst
2.6 Feuerwehr/Brandwache
2.7 Polizei
2.8 Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen
2.9 Programmkosten (inkl. Filmmieten und ggf. der Erwerb sonstiger Lizenzen)
2.10 Agenturkosten
2.11 Marketing und Kommunikation
2.12 Redner, Referenten, Moderatoren, sowie ausübende Künstlerinnen und Künstler
2.13 Reise- und Unterbringungskosten
2.14 Transport und Logistik
2.15 Standbau/Messebau
2.16 Catering (inkl. Einkauf verderblicher Ware)
2.17 Versicherungen
2.18 Genehmigungen und Abgaben
2.19 Ticketingkosten
2.20 Reinigung und Entsorgung
2.21 Teilnehmer Sachkosten
2.22 Druck- und Verteilkosten von Presseerzeugnissen
2.23 Kosten für notwendige Arbeitsutensilien
2.24 Leihgebühren
2.25 Abwicklung der Absage/Verschiebung

Grundsätzlich gilt, dass Kosten, die anteilig abgesagten Veranstaltungen zuzurechnen sind, im entsprechenden Anteil angesetzt werden können.

Bei Verschiebungen von förderfähigen Veranstaltungen ist wie folgt zu verfahren:

  • Sofern die Veranstaltung am Ersatztermin stattfinden kann, sind durch die Verschiebung entstandenen, zusätzliche Kosten förderfähig.
  • Sofern die Veranstaltung am Ersatztermin nicht stattfinden kann, sind die Ausfallkosten der ursprünglichen Veranstaltung förderfähig (bis maximal zur Höhe der Kosten, die entstanden worden wären, wenn sich der Veranstalter zum Zeitpunkt der Verschiebung stattdessen für eine Absage entschieden hätte).
 
Praxis-Beispiel

• Ein Bühnenbauer wurde – als Dienstleister – von einem Veranstalter mit Arbeiten für eine Veranstaltung im Juli 2020 beauftragt. Im April wird die Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt. Insgesamt sind dem Bühnenbauer 50.000 Euro an Kosten angefallen: 40.000 Euro für Arbeiten, welche er bis zum Zeitpunkt der Absage verrichtet hatte, und 10.000 Euro im Juni und Juli für die Abwicklung der Absage. Der Vertrag des Bühnenbauers mit dem Veranstalter sieht vor, dass der Veranstalter diese Kosten erstattet. Der Bühnenbauer ist somit nicht antragsberechtigt, sondern muss die ihm entstandenen Kosten dem Veranstalter gegenüber geltend machen.

• Ein Veranstaltungstechniker wurde vom Veranstalter – als Dienstleister – für die selbe Veranstaltung im Juli 2020 beauftragt. Im April wird die Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt. Insgesamt sind dem Veranstaltungstechniker 80.000 Euro an Kosten angefallen (für Arbeiten, die er bis zum Zeitpunkt der Absage erledigt hat und für weitere Arbeiten zur Abwicklung der Absage). Der Vertrag des Dienstleisters mit dem Veranstalter sieht lediglich ein Ausfallhonorar von 20.000 Euro vor. Er kann – im Rahmen seines Antrags – die Differenz von 60.000 Euro in einem der Monate, in denen er antragsberechtigt ist, geltend machen.

• Ein Konzertvermittler hat - zwischen Januar 2019 und Februar 2020 - für verschiedene Künstler zehn Konzertverträge mit diversen inländischen Veranstaltern für Konzerte im Zeitraum März – Dezember 2020 zum Abschluss gebracht. Corona-bedingt können fünf Konzerte nicht stattfinden; der Konzertvermittler erhält kein Honorar und kann – aufgrund der Corona-bedingten Absage – seine Kosten gegenüber dem Veranstalter und dem Künstler nicht geltend machen. Verschiedene Angestellte des Konzertvermittlers haben an dem Zustandekommen der Verträge, der Vorbereitung der Konzerte, sowie der Abwicklung der Absage gearbeitet. Dabei sind Personalkosten von 50.000 Euro entstanden. Das Personal hat kein Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen. Zudem sind dem Vermittler Übersetzungskosten für die Vermittlungsangebote in Höhe von 20.000 Euro entstanden. Da der Konzertvermittler, mit Verweis auf Corona, für die fünf abgesagten Konzerte nicht vom Veranstalter oder Künstler entschädigt wurde, ist er selber antragsberechtigt und kann die angefallenen 70.000 Euro geltend machen.

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